In seinem Beschluss vom 05.08.2014 (Az. 2 StR 172/14) bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landesgerichts Limburg an der Lahn (Az. 2 Ks 3 Js 10275/13). In diesem wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Schwerer tätlicher Angriff nach Versuch der Identitätsfeststellung

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte von dem Polizeibeamten in Zivil in der Limburger Innenstadt angesprochen worden, als dieser bei einem Streit den Töchtern der Familie gegenüber handgreiflich wurde. Der Geschädigte zeigte seinen Dienstausweis und forderte den Angeklagten auf sich auszuweisen. Statt seinen Personalausweis hervorzuholen, schlug der Angeklagte dem Polizeibeamten mit der Faust in die linke Gesichtshälfte. Anschließend setzte er zu einem wuchtigen Tritt ins Gesicht an, wodurch der Geschädigte mehrere Frakturen im Kopfbereich erlitt.

Gericht nimmt bedingten Tötungsvorsatz an

Sowohl das LG Limburg an der Lahn als auch der BGH nehmen einen bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten an. Der Verurteilte habe einer Identifizierung und anschließenden Bestrafung entgehen wollen und handelte deswegen mit Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB. Der Angeklagte ließ erst dann vom Polizeibeamten ab, als ein LKW-Fahrer mehrfach hupte, um Hilfe herbei zu holen.

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