Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 51/14) hat die Verurteilung eines Schönheitschirurgen, der in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt hatte, bestätigt. Die Patientin war nach der Operation verstorben.

Herzstillstand nach Bauchdeckenstraffung

Die Patientin, welche einer Bauchdeckenstraffung, verbunden mit einer Fettabsaugung, Entfernung einer Blinddarmoperationsnarbe und Versetzung des Bauchnabels vornehmen lassen wollte, verstarb nach der Operation im Krankenhaus aufgrund einer globalen Hirnsubstanzerweichung. Nach Feststellungen des Gerichts (BGH Az. 5 StR 561/10) hätte der Angeklagte bei der Einlieferung der komatösen Patientin auf der Intensivstation den nach der Operation eingetretenen Herzstillstand mit nachfolgender Reanimation und die Aspiration der Patientin verschwiegen. Er hätte keine Krankenunterlagen übergeben und teilte die von ihm verabreichten Medikamente nicht mit. Er wäre auch später über die hinterlassene Mobilfunktelefonnummer für die Ärzte des Krankenhauses nicht erreichbar gewesen.

Freiheitsstrafe und Berufsverbot des Arztes

Der Schönheitschirurg ist rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, außerdem ist ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines niedergelassenen Chirurgen, Sportmediziners und Arztes im Rettungsdienst auszuüben.