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Revision des Angeklagten

Die Revision hemmt die Rechtskraft des Urteils

Die Revision ist in Strafsachen häufig das einzige Rechtsmittel, welches dem Angeklagten zur Durchsetzung seiner Rechte verbleibt. Es ist neben der Berufung das einzige Rechtsmittel, welches die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils hemmt. Dies kann also bis zur Entscheidung über die Revision nicht vollstreckt werden. Der Angeklagte hat einstweilen keine Sanktionen zu befürchten.

Im Gegensatz zur Berufung allerdings bietet die Revision keine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden. Zu einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kommt es bei Revisionen des Angeklagten nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine neue Beweisaufnahme findet in keinem Fall statt.

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der mannigfaltigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte). Resultat dieser Rechtsprechung ist, dass an den Verteidiger in Revisionsverfahren immer strengere Anforderungen gestellt werden.

Hierfür sind wir gut vorbereitet.

Folgendes ist jedoch zu beachten: Die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, haben maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Revisionsanfechtung. Sofern der Verteidiger in der Hauptverhandlung keine (Beweis-) Anträge gestellt hat, die das Tatgericht hätte fehlerhaft bescheiden können, sofern kein Widerspruch gegen Beweisverwertungen erhoben oder kein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde, fällt es auch dem fähigsten Revisionsverteidiger schwer, formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils zu rügen. Ganz einfach deswegen, weil das Tatgericht unter diesen Vorrausetzungen nicht erst in die Verlegenheit kommt, fehlerhaft zu entscheiden. Gleichwohl finden sich auch in diesen Fällen immer wieder Fehler formeller Natur. Anders verhält es sich mit der Sachrüge. Hier ergeben sich mögliche Fehler des Tatgerichts unmittelbar aus der Urteilsbegründung.

Sofern Sie uns beauftragen, Revision gegen ein Urteil einzulegen, so gehen wir hierbei zweistufig vor:

Zunächst einmal erheben wir für Sie – sofern noch nicht geschehen – formell Revision. Dies hat gemäß § 341 I StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils zu erfolgen.

Nach Zustellung des Urteils muss die Revision gemäß § 345 StPO innerhalb eines Monats von einem Rechtsanwalt begründet werden.

Hier ist für uns Folgendes selbstverständlich: Sofern wir nach gründlicher Prüfung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls zu der Ansicht gelangen, dass die Revision keinen Erfolg haben wird, beispielsweise weil der Verteidiger der Tatsacheninstanz es schlicht versäumt hat, entsprechende Revisionsgründe zu schaffen und das Urteil zudem keine sachlich-rechtlichen Mängel aufweist, teilen wir Ihnen dieses mit. In diesem Fall entstehen Ihnen lediglich die Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision.

Sofern wir jedoch beim Aufspüren von Verfahrens- und/oder Sachfehlern fündig geworden sind, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen, insbesondere die zu erwarteten Kosten für das Erklimmen der zweiten Stufe: der erfolgreichen Revisionsbegründung. So erhalten Sie zu jeder Zeit volle Kostenkontrolle.

Haben Sie sich hiernach für die Durchführung der Revision entschieden, werden wir uns der Revisionsbegründung mit der Kompetenz, Akribie und Kreativität widmen, die erforderlich sind, um das Revisionsverfahren erfolgreich in Ihrem Sinne zu gestalten.

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Veröffentlicht am 10/02/2011