Das Landgericht Wiesbaden hat es sich in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sehr leicht gemacht; sträflich leicht. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, ohne die Hauptbelastungszeugin im Verfahren überhaupt gehört zu haben.

Urteil stützt sich lediglich auf Zeugen vom Hörensagen

Die Aussage der Hauptbelastungszeugin und Nebenklägerin wurde lediglich durch andere Zeugen eingeführt, also sogenannten Zeugen vom Hörensagen. Diese wussten zu berichten, dass „der Angeklagte an der Scheide der zum Tatzeitpunkt vier Jahre und neun Monate alten Nebenklägerin (leckte) und sie im Anschluss außerdem aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, wogegen sich die Nebenklägerin jedoch weigerte. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe bestritten.
Auf die Aussage und Exploration der Nebenklägerin hatte die Kammer verzichtet, weil es nach Angaben des Sachverständigen schlicht keinen Sinn machen würde, die aussagetüchtige Nebenklägerin zu explorieren. Dies sei drei Jahre nach Tatablauf nicht mehr sinnvoll. Wegsperren, nächster!

Beweiswürdigung lückenhaft (!) und widersprüchlich

Der Angeklagte hat Revision gegen dieses (groteske) Urteil eingelegt. Seine Revision hatte Erfolg:

„Die von der Strafkammer geteilte Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Vernehmung eines Kindes, von dem eine verständliche Aussage zu erwarten ist, etwa drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht sinnvoll ist, ist weder belegt noch im Übrigen nachvollziehbar; einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht (…). Damit hat die Strafkammer nicht nur fehlerhaft von der möglich gewesenen Vernehmung der originären Zeugin abgesehen; sie hat sich auch insoweit mit der Vernehmung von Zeugen von „Hörensagen“ begnügt, was für sich bereits in die Beweiswürdigung einzustellen wäre (…), ohne dass die Strafkammer dieses hinreichend berücksichtigt hat. Das Landgericht hat zudem den Fall 1 als das für die Nebenklägerin „einschneidendere Ereignis“ bewertet, obwohl es angesichts des Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung andererseits davon ausgegangen ist, sie werde sich an die Taten nicht erinnern können“ (BGH, Beschl. v. 18.2.2015 − 2 StR 278/14 (LG Wiesbaden)).

Die Entscheidung wurde aufgehoben und zu erneuter Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. Hier wird sicherlich die Exploration der Nebenklägerin durchgeführt und diese auch in der Hauptverhandlung gehört.