Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs hatte die Ehre, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anspucken eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellen kann.

Der Angeklagte hatte einen Kriminalhauptkommissar zunächst unter anderem mit den Worten „Arschloch“ und „Wichser“ tituliert und sodann zweimal in dessen Richtung gespuckt, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. Laut Urteilsfeststellungen wolle der Angeklagte „bei seinem Handeln (…) den Zeugen in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf“ (BGH, Beschl. v. 18.8.2015 − 3 StR 289/15 (LG Mainz)).

Verurteilung u.a. wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie – für den dargestellten Sachverhalt – wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dass nach den Tatsachenfeststellungen eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfüllt ist, dürfte unstreitig sein. Das Tatgericht hat es jedoch unterlassen, auch den für die Körperverletzung in Form des Anspuckens erforderlichen Vorsatz festzustellen.

Mittelfinger - Beleidigung

Verurteilung verlangt Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand

So kann das Bespucken nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schon den objektiven Tatbestand der Körperverletzungen erfüllen.
„Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (…). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen (…). Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (…), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (BGH, Beschl. v. 18.8.2015 − 3 StR 289/15 (LG Mainz)).

Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten hatte die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben konnte. Das Urteil wurde insofern aufgeboben und zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.

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