Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt auf eine Revision der Staatsanwaltschaft Stellung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach einem Täter Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr droht, wenn er ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (schwere Brandstiftung).

Messung Revision Strafrecht

Die Entscheidung setzt sich insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der teilweisen Zerstörung bei der schweren Brandstiftung auseinander:

„Nach der neueren Rechtsprechung des BGH liegt bei einem wie hier gemischt, d. h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (…). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (…). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines ‚verständigen Wohnungsinhabers‘ (…), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (…). Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (…).

Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (…). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (…). Eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag (genügt) regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (insgesamt: BGH , Urt. v. 5.9.2017 – 5 StR 222/17 (LG Cottbus)).

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