Der Versuch der Beteiligung am einem Verbrechen i.S.d. § 30 I StGB kommt nicht häufig zur Anwendung. Zu selten sind die Fälle, in denen eine entsprechende Täterschaft nachweisbar ist.

In § 30 I StGB heißt es: Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. § 23 Abs. 3 StGB gilt entsprechend.

Der Bundesgerichtshof hat sich auf eine Revision der Staatsanwaltschaft intensiver mi den Tatbestandsvoraussetzungen beschäftigt und diese aufgrund folgenden Sachverhalts als gegeben bewertet: „Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, aus der U-Haft heraus einen Auftrag zur Ermordung des D erteilt zu haben. Hintergrund soll gewesen sein, dass der Angeklagte den in einem umfangreichen Betrugsverfahren Mitbeschuldigten D töten lassen wollte, um ihn daran zu hindern, auszusagen. Er habe beabsichtigt, diese Tat für 10.000 € von dem ihm als Scharfschützen bekannten K ausführen zu lassen. Rechtsanwalt B, dem damaligen Verteidiger des Angeklagten soll am 20. 4. 2010 mitgeteilt worden sein, dass D aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin habe Rechtsanwalt B den Angeklagten am 20. oder 21. 4. 2010 in der U-Haft besucht. Hierbei soll der Plan des Angeklagten zur Tötung des D besprochen worden sein. Rechtsanwalt B soll sich bereit erklärt haben, den Auftrag zur Ermordung des D weiterzuleiten und am 21. 4. 2010 einen Aktenvermerk gefertigt haben, indem er festhielt: „K soll für 10 000 den D verramma, er erledigt die Geschichte”. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten, soll Rechtsanwalt B den Vermerk sodann an die Ehefrau des Angeklagten weitergeleitet haben. Diese soll den Tötungsauftrag jedoch nicht wie geplant weitergegeben haben, da ihr der Plan zu weit gegangen sei (BGH, Urteil vom 5. 2. 2013 – 1 StR 405/12 (LG Traunstein)).

Dem unrühmlichen Verhalten des Anwaltskollegen soll hier nicht weiter nachgegangen werden, entscheidend war die Frage, ob der Angeklagte sich wegen einer versuchten Anstiftung zum Mord strafbar gemacht hat. Das Landgericht Traunstein, bei dem die erstinstanzliche Verhandlung stattgefunden hat, konnte sich von der diesbezüglichen Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen; „es habe nicht feststellen können, dass die Planung und Vorstellung des Angekl. von der Tat schon so weit gediehen war, wie es zur Strafbarkeit gemäß § 30 StGB erforderlich sei. Zwar bedeute „verramma” im bayrischen Sprachgebrauch jemanden zu töten, es sei aber völlig offen, ob der als Täter vom Angeklagten in Aussicht genommene K zu dieser Tat überhaupt bereit gewesen wäre, auch die näheren Umstände der Tatausführung seien ungeklärt gewesen“ (BGH, Urteil vom 5. 2. 2013 – 1 StR 405/12 (LG Traunstein)).

Der Bundesgerichtshof war anderer Auffassung und hob das Urteil auf:

„Ausgehend von der zutreffenden Annahme, dass die Bestimmungshandlung und der Vorsatz sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten müsse, wird dies maßgeblich deswegen verneint, da „völlig offen” sei, ob der Anzustiftende K „überhaupt bereit gewesen wäre”, die Tat auszuführen. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Absatz I StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (…). Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte (…). Dass der Angeklagte davon ausgegangen sein müsste, dass K zur Tötung eines Menschen für 10 000 € „ohne Weiteres bedingungslos bereit gewesen wäre” – wie es die Strafkammer im Anschluss an die Erwägungen zur mangelnden tatsächlichen Bereitschaft des K noch prüft und verneint – ist hierfür nicht erforderlich. …“ (BGH, Urteil vom 5. 2. 2013 – 1 StR 405/12 (LG Traunstein)).

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