Kindesmissbrauch

Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 176a StGB dar.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat es fertig bekommen, man kann es nicht anders ausdrücken, einen Angeklagten wegen schweren Kindesmissbrauch zu verurteilen, weil dieser ein Kind an den Arm fasste.

Der Angeklagte wurde bereits zuvor wegen diverser Sexualdelikte zu Lasten von Kindern bzw. Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Vorverurteilungen waren offenbar Grund genug für das Landgericht, den Angeklagten auch auf Grund folgenden Geschehens wegen Kindesmissbrauchs zu verurteilen, ohne dabei eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale vorzunehmen:

„Bei zwei anderen Gelegenheiten (Fälle 7. und 8.) berührte der Angeklagte den Jungen am bekleideten Oberkörper, als dieser wiederum – einmal am Spielfeldrand, einmal im Auto – neben ihm saß“ (BGH, Beschluss vom 23. 7. 2013 – 1 StR 204/13 (LG Nürnberg-Fürth)).

Dieses Verhalten stellte nach Ansicht des Landgerichts einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes i.S.d. § 176a I StGB dar.

Kindesmissbrauch gemäß § 176a I StGB

Nach § 176a StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Kindemissbrauchs lag gegen den Angeklagten bereits vor. Doch reicht es für die Annahme eines sexuellen Missbrauchs aus, wenn ein Kind an den Arm gefasst wird?

Natürlich nicht:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Bewertung der diesen Fällen zu Grunde liegenden Berührungen des bekleideten Oberkörpers des Kindes als sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit” (§ 184g Nr. 1 StGB) nicht. Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile (…) stellen nicht ohne Weiteres Handlungen „von einiger Erheblichkeit” dar (Kindesmissbrauch); zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es jedenfalls näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (BGH, Beschluss vom 23. 7. 2013 – 1 StR 204/13 (LG Nürnberg-Fürth)).

Das Urteil wurde aufgehoben und an einen andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener berät Sie gerne, sofern Sie überlegen, gegen ein Urteil wegen Kindesmissbrauchs in Revision zu gehen.

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