Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (keine wirksame Anklageschrift) aufgehoben (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 10.11.2009 – III-2 Ss 215/09-148/09 I).

Folgendes hatte sich zugetragen:

Durch das angefochtene Urteil vom 7. Mai 2009 hat das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, die Mitangeklagten und hat es jeweils des versuchten Betruges schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Die Mitangeklagte hat es in vollem Umfang von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

Auf die zulässige Revision des Angeklagten wurde von Amts wegen geprüft, ob eine wirksame Anklageschrift vorgelegen hat. Dies war nicht der Fall:

„Die Staatsanwaltschaft hatte im vorliegenden Verfahren zunächst dadurch die öffentliche Klage gegen die vier Angeklagten erhoben, dass sie bei dem Amtsgericht die Anklageschrift vom 8. Dezember 2008 (Bl. 244 ff d. A.) einreichte. Sie hatte diese Klage aber vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch schriftliche Mitteilung vom 4. Februar 2009 (…), beim Amtsgericht eingegangen am 10. Februar 2009 (…), hinsichtlich aller vier Angeklagten wieder zurückgenommen (§ 156 StPO). Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (…), beim Amtsgericht eingegangen am 26. Februar 2009, hat sie dem Amtsgericht die Akten mit folgender Bemerkung erneut übersandt: „Es wird erneut auf die bereits erfolgte Anklage Bezug genommen mit der Bitte um Eröffnung des Hauptverfahrens““ (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 10.11.2009 – III-2 Ss 215/09-148/09 I).

Damit lag dem Gerichtsverfahren keine wirksame Anklage zugrunde:

„Mit der Zurücknahme der öffentlichen Klage wird das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt (…). Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der Klagerücknahme nicht einstellt, muss sie erneut Anklage erheben (….) und hierbei die Formvorschriften des § 200 StPO beachten (…). Die bloße Bezugnahme auf die durch die vorherige Klagerücknahme gegenstandslos gewordene Anklageschrift genügt diesen Formerfordernissen nicht (…).“ (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 10.11.2009 – III-2 Ss 215/09-148/09 I).

Damit lag ein Verfahrenshinderniss vor. Dies wirkt absolut. Das Verfahren war damit einzustellen. Die Einstellung strahlte aufgrund der Vorschrift des § 357 I StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten aus.

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