In einem vom Bundesverfassungsrecht kürzlich ergangen Kammerbeschluss (Az. 2 BvR 1823/13) wir der Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 595 StVK 301/13 Vollz; vorgehend KG Berlin 2 Ws 411/13 Vollz ) aufgehoben, da der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 (Rechtsstaatprinzip) und Artikel 19 Absatz 4 (Rechtsschutzgarantie) des Grundgesetzes verletzt wurde.

Augenverletzung nach Arbeit in der Tischlerei

Der Beschwerdeführer, welcher sich im Strafvollzug in Tegel befand, wendete sich beim Bundesverfassungsgericht gegen den ihm versagten Eilrechtsschutz in Bezug auf die verzögerte Krankenbehandlung einer Augenverletzung. Beim Arbeiten in der Tischlerei seien Holzpartikel in sein linkes Auge eingedrungen. Er fürchtete den Verlust seines linken Auges, da die Augenprüfung und das Entfernen des Fremdkörpers „durch die Mittel des Vollzugs nicht zu beheben“ seien.

Keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Antrag

Das Bundesverfassungsgericht rügte, das LG Berlin hätte vorliegend den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte sich mit den Gründen für die Erforderlichkeit einer sofortigen Vorstellung in der Augenklinik nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dabei wäre nach Beschluss des 2. Senats veranlasst gewesen, umgehend und entsprechend zügig zu versuchen, die Erforderlichkeit der Krankenbehandlung aufzuklären. Der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.