Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg ist einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn sein von ihm hierzu beauftragter Pflichtverteidiger, die Revision nicht begründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Gemäß § 44 Strafprozessordnung (StPO) ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ein Monatsfrist zur Begründung der Revision

Eine solche Frist ist in der gemäß § 345 I StPO einmonatigen Revisionsbegründungsfrist zu finden.

Das OLG Naumburg hat entscheiden, dass ein Angeklagter davon ausgehen könne, dass der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger von sich
aus die erforderlichen Schritte unternimmt, um Fehler, die ihm zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen sind, im Rahmen des rechtlich Möglichen zu beheben. Tut er dies nicht, sei dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.08.2014, 2 Rv 108/14).