Auf eine Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Entscheidung getroffen:

„In den Fällen der Verurteilung wegen Computerbetrugs hält die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht nicht uneingeschränkt der rechtlichen Überprüfung stand. Denn die Strafkammer hat übersehen, dass der Angeklagte nach der Eingabe der Lohnsummen und der Personalien der Arbeitnehmer durch eine Handlung (UA 6) für alle zuvor erfassten Daten den „Echtlauf Lohnauszahlung“ startete, durch den die „Bankbegleitliste“ erstellt wurde.

Daher liegt hinsichtlich aller an einem Tag vom Angeklagten veranlassten Überweisungen lediglich ein Computerbetrug vor. Dem entsprechend war der Schuldspruch abzuändern.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzelstrafen, die von der Strafkammer neben der höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden“ (BGH – Beschluss vom 09. März 2010 – 4 StR 592/09).

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