Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hat auf eine Revision von Anwalt Dr. Baumhöfener das Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Die Strafsache ist nunmehr von einer neuen Strafkammer des Landgerichts Hamburg zu entscheiden.

Verurteilung wegen Betrugs

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden.

Revisionsbegründung erfolgreich

In der Revisionsbegründung wurde maßgeblich vorgetragen, dass das Landgericht bei der Festlegung der Einzelstrafen nicht hinreichend geprüft hat, ob die Voraussetzung des § 47 I StGB überhaupt vorliegen. Nach § 47 I StGB kann eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese besonderen Umstände hat das Landgericht Hamburg nicht hinreichend gewürdigt. Das Urteil wurde insofern aufgehoben.

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Dazu das Oberlandesgericht Hamburg

„Die Begründung des Landgerichts, weshalb in den Fällen 1 bis 5 sowie 7 und 8 die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen gegeben seien (…), ist unzureichend. Ob kurze Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf einen Täter unerlässlich sind, ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (…) – aufgrund einer Gesamtwürdigung aller ihn und die Taten kennzeichnenden Umstände zu beurteilen (…). Die Kammer hat sich aber die Möglichkeit einer alle in Bezug au den Angeklagten maßgeblichen Umstände einbeziehenden Gesamtwürdigung verschlossen, indem sie hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten deren jeweiligen Gegenstand nicht ausreichend festgestellt hat. Zwar bezeichnen die Urteilsfeststellungen (…) die Vorstrafenurteile, die ihnen zugrunde liegenden Taten nach ihrer Deliktsart, die ausgesprochenen Strafen (bzw. in einem Fall eine zusätzliche Maßregel), die Tatsache der Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung, den Umstand der Verlängerung der Bewährungszeit für die vorletzte Vorstrafe und den schließlichen Erlass aller Freiheitsstrafen mit den Erlasszeitpunkten; sie enthalten außerdem hinsichtlich der zweiten Vorverurteilung (vom 13. Februar 1991) den Hinweis, dass die damals abgeurteilten Betrugstaten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften standen. Jedoch sind weitere Feststellungen zu den Taten, welche den Vorverurteilungen zugrunde lagen, nicht vorhanden“ (HansOLG, Beschluss vom 08.01.2013 – Az. 1 Ss 142/12).

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