Eine von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener geführte Revision hatte mit mehreren sachlich-rechtlichen Rügen Erfolg. Das Landgericht Görlitz hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen (§ 177 StGB), wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) in fünf Fällen und wegen Körperverletzung in 13 Fällen (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Das Urteil hielt nach Auffassung des 5. Senats des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung nicht stand (BGH – Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 358/16).

Die Beweiswürdigung der Kammer war lückenhaft, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin widersprüchlich und nicht erschöpfend. Ferner findet die Überzeugungsbildung des Tatgerichts in der Beweiswürdigung keine ausreichende objektive Grundlage. Dies betraf die vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte und insbesondere den Schuldspruch wegen Vergewaltigung in fünf Fällen.

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Auch diesbezüglich ist der Senat vollumfänglich den Ausführungen der Revision gefolgt und hat ausgeführt, dass sich nicht erschließe, „wie das Tatgericht zu der Anzahl der Straftaten gelangt ist. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Geschlechtsverkehr sei durch den Angeklagten seit Geburt ihres Kindes Ende September 2008 bis zum Jahr 2011 drei- bis viermal pro Woche -gewaltsam erzwungen worden (UA S. 19). Eine plausible Erklärung für die angenommene Häufigkeit der detailarm (z. B. hinsichtlich der Örtlichkeiten) festgestellten Straftaten liefert die Strafkammer genauso wenig wie die Darstellung, wie mit den übrigen behaupteten Vergewaltigungsvorwürfen verfahren worden ist (…). Schließlich ist der Umstand, dass der Sorgerechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin darstellen soll (UA S. 23, 24) mangels näherer Angaben zum Gang und Inhalt jenes Verfahrens für den Senat nicht nachprüfbar“ (BGH – Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 358/16).

Das Urteil wurde auf die Revision von Dr. Baumhöfener insofern insgesamt aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.