Kindesmissbrauch, § 176a StGB

…und Besitz von Kinderpornos.

Der ehemalige Leiter des Einwohnermeldeamts aus Wolfhagen in Hessen wurde kürzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und einer Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 60.000 Euro verurteilt. Dem Mann wurden sexuelle Übergriffe in 177 Fällen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, von denen im Laufe des Prozesses 141 als strafbare Missbrauchsfälle bewiesen werden konnten. Die Straftaten erstreckten sich nach Erkenntnis des Gerichts über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren.

Besitz von 40 000 Dateien – 2000 Dateien mit kinderpornografischen Schriften.

Der Angeklagte war zudem im Besitz zahlreicher Foto- und Filmdateien, die die Darstellung von Kindern zum Inhalt hatten und nach Aussage des Richters „wirklich widerwärtigster Natur“ waren. Insgesamt 40 000 solcher Schriften konnten auf den Computern des Täters sichergestellt werden. Hiervon konnten jedoch lediglich 2000 Stück als Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB vom Gericht eingestuft werden. Problematisch war hier einmal mehr, dass die bloße Abbildung, auch von fremden Kindern, nicht automatisch als Kinderpornografie gilt. Vielmehr müssen sexuelle Handlungen an, vor oder von Kindern gezeigt oder Kinder in aufreizendem Zurschaustellen („Posing“) dargestellt werden.

Das Gericht folgte in vollem Umfang der Forderung der Staatsanwaltschaft in Höhe von zwölf Jahren. Hiergegen hat die Verteidigung des Angeklagten Revision eingelegt.