Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision gegen das Urteil erzielte insofern einen Erfolg, als dass das Revisionsgericht, hier der 1. Senat des Bundesgerichtshofs, zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt hat. Gem. § 354 Abs. 1a S. 2 StPO kann über die Kompensation von im Revisionsverfahren eingetretenen Verzögerungen wegen überlanger Verfahrensdauer, die durch die Justizorgane verursacht wurden, das Revisionsgericht entscheiden.
Aktenversendung an das falsche Gericht – lage Verfahrensdauer
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist“ (BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 617/16 (LG Nürnberg-Fürth)).
Um die überlange Verfahrensdauer auszugleichen, stellt der Bundesgerichtshof fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.