Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 15.5.2014 − 2 StR 581/13 (LG Mainz)) hat sich in einer interessanten Variante zum Zweifelsgrundsatz geäußert. Das Landgericht Mainz hatte den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht hat es jedoch versäumt den Zweifelgrundsatz für den Angeklagten an der richtigen Stelle positiv auszulegen.

In dubio pro reo

Das Landgericht Mainz hat nicht feststellen können, ob die Schreckschusspistole, die der Angeklagte verwendete, um seine Tatopfer von der Notwendigkeit der Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu überzeugen, geladen war oder nicht. Vermeintlich zu seinen Gunsten nimmt das Gericht an, dass dies nicht der Fall war.

Zweifelsgrundsatz beim Rücktritt vom Versuch

Das Ladgericht versäumte es allerdings, den Zweifelsgrundsatz bei der Frage, ob der Angeklagte noch strafbefreiend vom Versuch zurücktreten konnte, genau andersherum anzuwenden. Einen Rücktritt hält es für ausgeschlossen, weil der Angeklagte, nachdem er feststellen mussten, dass die Tatopfer die Bedrohung mit der Waffe nicht sonderlich ernst nahmen, aus Sicht des Landgerichts ja nicht mehr hätte machen können, weil sie von einer ungeladenen Pistole ausgehen. Nach dieser Wertung war der Versuch fehlgeschlagen und der Rücktritt damit ausgeschlossen.

An dieser Stelle wäre es im Sinne des Zweifelgrundsatzes indes angezeigt gewesen, von einer geladenen Pistole auszugehen, so dass der Angeklagte seine Erpressungsbemühungen noch hätte intensiveiern können. Dann wäre der Versuch nicht bereits fehlgeschlagen gewesen und ein Rücktritt durch Aufgabe zwanglos möglich.

Die Sache wird nunmehr neu verhandelt und entschieden.

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