Totschlag, § 212 I StGB

Handlung, die den tatbestandlichen Erfolg verursacht, darf dem Angeklagten im Wege der Strafzumessung nicht nochmal zur Last gelegt werden.

Gerichte neigen häufig dazu, die Handlung, die den tatbestandlichen Erfolg verursacht, dem Angeklagten im Wege der Strafzumessung nochmals vorzuwerfen. Dies bedeutet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot i.S.d. § 46 III StGB. § 46 StGB stellt die Grundsätze der Strafzumessung dar. In Absatz 3 heißt es:

„Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“

Dies hat das Landgericht Arnsberg nicht berücksichtigt.

Es hat bei der konkreten Strafzumessung wegen Totschlags zu Lasten des Angeklagtengewertet, dass die Tatausführung von massiver Gewalt geprägt sei und durch das heftige Würgen eine besondere Brutalität aufweise. Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an. Das Würgen bedeutete gleichzeitig die Herbeiführung des Todeserfolges i.S.d. § 212 I StGB. Darüber hinausgehende Gewalt hatte der Angeklagte nicht angewandt. Unter anderem deswegen hob der BGH das Urteil auf:

„Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Absatz 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (…). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Denn der Angeklagte hat, indem er das Tatopfer über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden heftig würgte, lediglich die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, dass er das zur Tötung seiner Lebensgefährtin erforderliche Maß an Gewalt überschritten hat“ (BGH, Beschluss vom 04.07.2013 – 4 StR 213/13).

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