§ 201a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Bildaufnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wurde im Jahr 2015 reformiert.

§ 201a StGB wurde bereits im Jahr 2004 zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs eingeführt. Er galt schon damals der Schließung einer Strafbarkeitslücke und sollte das unbefugte Abbilden dem unbefugten Abhören gleichstellen. Der Anwendungsbereich des § 201a StGB beschränkte sich bis zu seiner Neuregelung auf unbefugte Bildaufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Aufgrund der Häufung von Bildern und Videos mit demütigenden, brutalen und sexuellen Inhalten auf den Smartphones und Tablets von Kindern und Jugendlichen sollte durch die Neufassung des § 201a StGB im Jahr 2015 u.a. auch die Weiterverbreitung solcher Inhalte bestraft werden. Nun werden auch solche Bildaufnahmen erfasst, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da die Tatbestandsvoraussetzung des „Hilflosigkeit zur Schau stellen“ jedoch weder durch das Gesetz, noch durch die bisherige Rechtsprechung genauer bestimmt wurde, ist nunmehr eine Entscheidung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs beachtenswert, die erstmals eine genauere Definition des Tatbestandsmerkmals liefert.

Zum Sachverhalt

Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Essen hatte Erfolg. In der Entscheidung des Landgerichts Essen wurde festgestellt, dass der Angeklagte zwang den Nebenkläger durch die Androhung von Schlägen dazu zwang, sich eine Flasche rektal einzuführen und filmte während des Vorgangs dessen Gesicht und Gesäß. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten u. a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt.

Filmstrip Symbol 201a StGB

Zum Begriff der „Hilflosigkeit“ i.S.d. § 201a StGB

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist gut begründet. Der 4. Senat orientiert sich maßgeblich am Wortsinn und am Schutzzweck der Norm des § 201a StGB, indem er Folgendes ausführt:

„Was das Gesetz mit dem Begriff „Hilflosigkeit“ meint, wird in § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB nicht näher erläutert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter ein Zustand verstanden, in dem eine Person sich – objektiv und im weitesten Sinne – selbst nicht helfen kann und auf Hilfe angewiesen ist, ohne sie zu erhalten (…). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergeben sich weder Anhaltspunkte noch Kriterien für eine nähere Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals. Die Begehungsvariante des § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB in ihrer jetzigen Fassung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorschrift eingefügt worden, weshalb die Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die aufgeworfene Frage wenig aussagekräftig sind. Der entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Dr. 18/3202) ist aber unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift insgesamt beabsichtigten umfassenden Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen – der ursprüngliche Gesetzentwurf erfasste insoweit lediglich bloßstellende Aufnahmen (vgl. dazu BT-Dr. 18/2601, 36) – zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen hatte. Ein Indiz dafür sind auch die schon im ursprünglichen Gesetzentwurf beispielhaft erwähnten Fallkonstellationen, etwa die betrunkene Person auf dem Heimweg oder das verletzt am Boden liegende Opfer einer Gewalttat (BT-Dr. 18/2601 aaO). Auch die systematische Auslegung unter Rückgriff auf das (enger gefasste) Tatbestandsmerkmal der hilflosen Lage in § 221 StGB (…) bzw. den (ebenfalls engeren, weil gewahrsamsbezogenen) Hilflosigkeitsbegriff in § 243 Absatz 1 Nummer 6 StGB ergibt hier schon wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks der jeweiligen Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Merkmals der Hilflosigkeit. Gleichwohl können nach Auffassung des Senats gegen diese begriffliche Weite des Tatbestandsmerkmals (… ) verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Artikel 103 Absatz 2 GG) nicht erhoben werden (…). Denn in jedem Einzelfall muss eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch den Bildinhalt hinzutreten. § 201a Absatz 4 StGB enthält zudem eine die Sozialadäquanz betreffende Ausnahmeregelung.

Unbeschadet weiterer denkbarer, am Wortsinn orientierter Sachverhaltskonstellationen, deren Herausbildung der Gesetzgeber damit der fachgerichtlichen Rspr. überantwortet hat (…), ist das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit nach dem Wortsinn und dem gesetzgeberischen Willen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Dies liegt nach den getroffenen Feststellungen hier vor“ (BGH, Beschl. v. 25.4.2017 − 4 StR 244/16 (LG Essen)).

Zum „Zur-Schau-Stellen der Hilflosigkeit“ i.S.d. § 201a StGB

„Indes bestehen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen durchgreifende Zweifel daran, dass die Hilflosigkeit des Nebenklägers auf der Bildaufnahme auch „zur Schau“ gestellt wird.

Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau-Stellen“ in § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (…). In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näherer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert. Gibt erst der Gesamtkontext der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, beispielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tatrichterlicher Feststellungen.

Gemessen an diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Zur-Schau-Stellens ermöglichen die bisher getroffenen Feststellungen dem Senat nicht die Prüfung der Frage, ob der Bildinhalt die Hilflosigkeit des Tatopfers im dargelegten Sinne zu erkennen gibt. Dem angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte das betreffende Geschehen, hier die rektale Einführung der Flasche, mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y aufzeichnete. Ob diese Bildaufzeichnung auch die Bedrohungssituation widerspiegelt, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte die Flasche rektal einführte, sagt aber für sich genommen noch nichts über den Kontext aus, in dem die Handlung ausgeführt wurde“ ((BGH, Beschl. v. 25.4.2017 − 4 StR 244/16 (LG Essen)).

Das Urteil des Landgerichts Essen wurde insofern aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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