Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, wie Zugeständnisse, die das Gericht dem Angeklagten im Rahmen des „Deals“ macht, ausgestaltet sein sollten. Der Senat gelangt zu der Auffassung, dass stets ein Strafrahmen, also Strafobergrenze und Strafuntergrenze, anzugeben sei. Darüber hinaus teilt er mit, wie die Verständigung im schriftlichen Urteil dargestellt werden sollte (BGH, Beschluss vom 11. 10. 2010 – 1 StR 359/10 (LG München I)).

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte hat seiner Arbeitgeberin, einer Versicherung, durch 54 Fälle gewerbsmäßiger Untreue (§ 266 Absatz II Strafgesetzbuch (StGB), § 263 Absatz III 2 Nr. 1 StGB) einen später teilweise wieder ausgeglichenen Gesamtschaden von über 530000 € zugefügt. Nach Verständigung (§ 257c Strafprozessordnung (StPO)) wurde er auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten von dem Landgericht München zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten war auf überwiegend mit der Verständigung zusammenhängende Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

„Gestützt auf das Hauptverhandlungsprotokoll weist die Revision darauf hin, dass nur eine Gesamtstrafe „von nicht mehr als 3 Jahren” zugesichert, aber keine Mindeststrafe genannt ist.
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257C Absatz III 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze, anzugeben ist (…). Letztlich kann diese unterschiedlich beurteilte Frage (…) aber offen bleiben; es ist nicht ersichtlich, wie sich ein (etwaiger) Verfahrensfehler hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte (…). Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige „Punktstrafe” (…) festgelegt haben.

Mit dem Hinweis, das Hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen § 257C Absatz III 4 StPO nicht, ob eine Verständigung zustande gekommen sei, ist nicht prozessordnungswidriges Geschehen behauptet, sondern nur, dass das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 Absatz Ia StPO genüge (…). Eine „Protokollrüge” ist unbehelflich, ein Urteil kann nicht auf dem Protokoll beruhen (…).

Im Urteil heißt es, eine Verständigung sei vorausgegangen, dem Angeklagten sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zugesichert worden. Der Hinweis der Revision, dass dem Urteil „unmittelbar nicht (zu) entnehmen” sei, „ob die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten … und … zugestimmt haben (§ 257C Absatz III 3 und 4 StPO)” belegt keinen Rechtsfehler. Im Urteil ist nur eine gegebenenfalls vorausgegangene Verständigung festzustellen (…), die Angabe ihres Inhalts ist nicht geboten (…), ebenso wenig Ausführungen zu sonstigem Prozessgeschehen (…)“ (sollte (BGH, Beschluss vom 11. 10. 2010 – 1 StR 359/10 (LG München I)).

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