Das Landgericht Görlitz hatte seine Überzeugung zur Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die eine eigene Tatbeteiligung eingestehenden Aussagen des ehemaligen Mitangeklagten gestützt. Dieser hatte bei der Polizei geständige Angaben gemacht und damit auch den Angeklagten belastet. In der Hauptverhandlung hat der Mitangeklagte sodann seine Aussage widerrufen. Er habe damals nur entsprechend ausgesagt, weil er durch die damaligen Angaben habe erreichen wollen, dass er aus der gegen ihn seinerzeit in einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges vollzogenen Untersuchungshaft entlassen werde. Dass eine solche Aussage unter Einschluss eigener Tatbeteiligung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei, sei ihm von den Vernehmungsbeamten deutlich gemacht worden.
Das Landgericht Görlitz hat die den Mitangeklagten damals verhörende Polizeibeamten als Zeugen gehört, die seine geständige Angaben bestätigten. Hierauf stützt das Landgericht nun seine Verurteilung hinsichtlich des Angeklagten. Und zwar ohne Vorbehalte.
So leicht durfte es sich das Landgericht jedoch nicht machen:
„Bei den Vernehmungsbeamten handelt es sich (…) um Zeugen vom Hörensagen, auf deren Bekundungen den Angeklagten belastende Feststellungen nur dann hätten gestützt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären (…). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der vormalige Mitangeklagte (…), von dessen Angaben die Verurteilung letztlich allein abhing, seine früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausdrücklich widerrufen und selbst als bewusst unwahr gekennzeichnet hat (…)“ (BGH, Beschluss vom 10.06.2013 – 5 StR 191/13).
Diesen Vorgaben wurde das Urteil nicht gerecht. Die Sache bedurfte deshalb einer erneuten umfassenden tatgerichtlichen Überprüfung und Bewertung (BGH, Beschluss vom 10.06.2013 – 5 StR 191/13).