Der Bundegerichtshof (BGH) hat eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, welches den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 18 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte, als unbegründet verworfen.

Zulässigkeit der Revision

Dabei war zunächst die Zulässigkeit der Revision streitig. Der BGH sah sich insofern veranlasst auf die Gesetzeslage hinzuweisen. Nämlich auf § 37 II StPO. Wird das Urteil nämlich mehreren Empfangsberechtigten zugestellt (hier mehreren Verteidigern), beginnt die Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde. „Stellt das Gericht das Urteil daher mehreren Verteidigern zu, so läuft die Revisionsbegründungsfrist für jeden dieser Verteidiger ab der letzten Zustellung, sofern diese innerhalb der bereits zuvor in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist. Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt“ (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 − 4 StR 21/15 (LG Magdeburg)). Die Revisionsbegründungen sämtlicher Verteidiger waren insofern rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

Begründetheit der Revision

Begründetheit der Revision

Im Rahmen der Begründetheit der Revision ging es unter anderem um die Frage der Zulässigkeit eines Rügevorbringens. Die Verteidigung hatte gerügt, dass ein Beweisantrag auf Vernehmung einer Zeugin nicht ordnungsgemäß abgelehnt wurde. Das Problem war, dass die Zeugin bereits gehört wurde, das Beweisvorbringen sich also womöglich auf die bloße Wiederholung des Beweisstoffes beschränken könnte. Jedenfalls wurde in dem Rügevorbringen nicht mitgeteilt, wozu die Zeugin bereist ausgesagt hatte. Das hat der BGH gesagt, geht so nicht: „Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (…). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (…) und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte“ (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 − 4 StR 21/15 (LG Magdeburg)). Außerdem waren die Rügen sowieso wegen fehlenden Beruhens der Urteilsgründe unbegründet, selbst wenn man ausnahmsweise den bloßen Vortrag ausreichen lassen wollte, „die Zeugin sei in ihrer früheren Vernehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert“ (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 − 4 StR 21/15 (LG Magdeburg)).