RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Vor Gericht erfolgreich in Revision gehen

Fechten Sie Ihr Urteil an

Strafverteidiger Dr. Baumhöfener vertritt Sie bei einer Revision vor dem Gericht

„Strafverteidigung und Revision als Passion“

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener, LL.M. ist auf die Bearbeitung einer Revision im Strafrecht spezialisiert und hat in mehrjähriger Tätigkeit bundesweit zahlreiche Revisionsverfahren vor Gericht erfolgreich vertreten.

Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.
Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener

Was ist eine Revision vor Gericht – einfach erklärt?

Die Revision im Strafverfahren ist ein Rechtsmittel, bei dem ein bestehendes Urteil auf Rechtsfehler hin überprüft wird. Für Sie als Betroffener ist es die letzte Chance, ein Fehlurteil oder eine unangemessene Strafe anzufechten – oder zumindest abzumildern.

Was bedeutet die Revision für den Angeklagten?

Die Revision ist in Strafsachen häufig das einzige Rechtsmittel, welches dem Angeklagten zur Durchsetzung seiner Rechte vor Gericht verbleibt. Die Revision ist neben der Berufung das einzige Rechtsmittel, welches die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils hemmt. Dies kann also bis zur Entscheidung über die Revision für den Angeklagten nicht vollstreckt werden.

Bis wann ist eine Revision vor Gericht möglich?

Die Revision muss durch Sie oder Ihren Strafverteidiger innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung bei Gericht eingelegt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten.

Ist Ihre Strafe zu hoch?
Das Urteil unangemessen?
Sie haben eine Woche Zeit: Gehen Sie dagegen vor!

Ist ein Rechtsanwalt für eine Revision notwendig?

Wegen der Komplexität einer Revision besteht gemäß § 345 Abs. 2 StPO für die schriftliche Revisionsbegründung Anwaltszwang. Seitens des Angeklagten kann die Revision dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Die Möglichkeit, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ist dem Angeklagten und seinen gesetzlichen Vertretern bzw. Erziehungsberechtigten eingeräumt.

Aufgrund der Komplexität gerade von Verfahrensrügen empfiehlt es sich, schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens, spätestens jedoch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen.

Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M. – Spezialist für die Revision vor Gericht

Die Bearbeitung einer Revision im Strafverfahren ist eines der Spezial- und Interessengebiete von Rechtsanwalt Dr. iur. Baumhöfener innerhalb des Strafrechts. 

Dank seiner akribischen und hoch spezialisierten Detailarbeit, erwirkt Revisionsverteidiger Dr. Baumhöfener für seine Mandanten eine deutlich höhere Erfolgsquote als die 3 – 8 Prozent im deutschlandweiten Vergleich.

Bereits kleinste Fehler des Revisionsverteidigers können dazu führen, dass der Antrag an formellen Hürden scheitert. Deshalb ist es besonders wichtig, auf Expertise bei der rechtlichen Begründung einer Revision vor Gericht zu setzen.

Rechts- & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon zahlreiche Revisionsverfahren gewonnen und so die Aufhebung des angefochtenen Urteils erwirkt. 

Leistungen bei einer Revision im Strafrecht

Spezialisierung im Revisionsrecht

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener bearbeitet in seiner Praxis als Strafverteidiger fast ausschließlich Revisionen im Strafrecht.

Professionelle Erfahrung

Revisionsexperte Dr. Baumhöfener hat als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht langjährige Erfahrung im Revisionsrecht.

Wissenschafliche Expertise

Strafverteidiger Dr. Baumhöfener veröffentlicht regelmäßig wissenschaftliche Beiträge im Strafrecht und Strafprozessrecht.

Revisionsanwalt mit Kompetenz und Erfahrung

Ein seriöser Revisionsanwalt muss in der Lage sein, Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen und korrekt zu rügen, was tiefgründige Rechtskenntnisse, einen Blick fürs Detail, Erfahrung und auch wissenschaftliche Kompetenz erfordert.

Ein erfahrener Revisionsverteidiger kennt die Tücken des Verfahrensrechts und weiß, wie die erfolgreiche Anfechtung eines Urteils möglich ist. Zudem muss der Revisionsanwalt sich für jede einzelne Revision sehr viel Zeit nehmen, um akribisch alle Möglichkeiten aufzuspüren, die zu einer Revision des im Strafverfahren verhängten Urteils führen können.

Revisionsexperte Dr. Baumhöfener ist seit dem Jahr 2008 auf die Revision im Strafverfahren spezialisiert und hat in dieser Zeit viel Erfahrung gesammelt. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass es sich lohnt, sehr viel Mühe und penibelste Genauigkeit auf das Finden und Benennen von formalen und sachlichen Fehlern zu verwenden.

Revisionsverteidiger Dr. Baumhöfener führt es auf diese akribische und hoch spezialisierte Detailarbeit zurück, dass er in der Regel für seine Mandanten eine deutlich höhere Erfolgsquote erwirkt als die 3 – 8 Prozent Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht im deutschlandweiten Vergleich.

Rufen Sie Revisionsexperte Dr. Baumhöfener an.

Sie bekommen sofort eine Einschätzung des Falls und ein faires, transparentes Kostenangebot.

Bundesweite Vertretung einer Revision vor Gericht

Die Revision greift nicht den Sachverhalt an sich, sondern formale Verletzungen des Verfahrensrechts an – beziehungsweise die Gesetzmäßigkeit des Prozesses und des Urteils.

Das Revisionsverfahren ist deshalb in erster Linie ein förmlicher Prozess, nur selten findet eine Revisionshauptverhandlung statt. Deswegen kann ein auf die Revision im Strafrecht spezialisierter Anwalt für Sie unabhängig von Standort tätig sein.

Revisionsexperte Dr. Baumhöfener vertritt seine Mandanten in allen Teilen der Republik und hat bereits Revisionen im Strafrecht gegen landgerichtliche Urteile aus sämtlichen Bundesländern geführt.

Sofern Sie Strafverteidiger Dr. Baumhöfener mit der Bearbeitung einer Revision im Strafrecht für eine inhaftierte Person beauftragen, suche er diese natürlich persönlich in der Haftanstalt auf, um ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen.

Für seine Mandanten ist Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener stets ein loyaler Fürsprecher und Ratgeber – und sieht es als seine Aufgabe an, bei der Rechtsgestaltung mitzuwirken und die Revisionsgerichte zu zwingen, genau hinzuschauen.

Um gegen nachteilige Urteile vorzugehen, geht Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener für Sie bis zum Bundesgerichtshof. Schöpfen Sie Ihre Chancen auf Erfolg voll aus und vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

WICHTIG FÜR SIE:

Während des Revisionsverfahrens kann die Strafe nicht vollstreckt werden.

Auf Ihren Wunsch und bei Bedarf arbeitet Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener mit dem Strafverteidiger, der Sie vor dem Landgericht oder dem Amtsgericht vertreten hat, zusammen.

Was passiert bei einer Revision vor Gericht?

Die Revision richtet sich gegen Urteile und führt zu einer Nachprüfung von Rechtsfragen. Dies klingt bereits in § 337 Abs. I StPO an, wenn es dort heißt, die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Somit ist die Berufung, die auch in tatsächlicher Hinsicht eine ,,Neuauflage“ des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, umfassender.

Der Revisionsstrafverteidiger muss dafür zunächst vortragen, dass ein Gerichtsurteil auf Verfahrensfehlern oder sachlich-rechtlichen Fehlern des Gerichts beruht.

Rechtsfehler als Basis für Revisionen

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der mannigfaltigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte). Resultat dieser Rechtsprechung ist, dass an den Verteidiger in Revisionsverfahren immer strengere Anforderungen gestellt werden. Hierfür sind wir gut vorbereitet.

In Revision gehen und das Urteil des Gerichts überprüfen lassen

Mit der Revision werden Rechtsfehler des erstinstanzlichen, oder bei einem Berufungsurteil zweitinstanzlichen, Urteils überprüft. Da die Revision in der StPO als streng beschränktes Rechtsmittel konzipiert wurde, wird der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt so behandelt, als stünde dieser fest. Mithin zeigt sich bereits hier, wie schwerwiegend es wäre, sich nicht bereits früh von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Rügt dieser eine sachliche Feststellung nicht oder werden die Mittel der Beweisführung nicht vollends ausgeschöpft, kann der Angeklagte in der Revision mit diesen Aspekten nicht mehr gehört werden.

Eine Revision im Strafrecht hat nur Erfolg, wenn sie mit spezialisierter Expertise und akribischer Detailarbeit betrieben wird. Revisionsexperte Dr. Baumhöfener sorgt dafür, dass alle Rechtsfehler in Ihrem Verfahren erkannt und korrekt gerügt werden.

Informationen zur Revision im Strafrecht

Revision Strafrecht Erfolgsaussichten

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsquote von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist deutlich höher als der Durchschnitt.

Revisionsablauf

Revisionsablauf

Erfahren Sie alles zum Ablauf vom Revisionsspezialisten Dr. Baumhöfener.

Kosten einer Revision im Strafrecht

Revisionskosten

Kostentransparenz durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die Revisionsbearbeitung.

QUALIFIZIERTER EXPERTE IM REVISIONSRECHT

Warum Mandanten mir vertrauen

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener aus Hamburg hat seit seiner Zulassung als Anwalt im Jahr 2008 seinen Fokus auf die Bearbeitung einer Revision im Strafrecht gelegt.

Revisionsexperte Dr. Baumhöfener hat in mehrjähiger Tätigkeit bereits zahlreiche Mandate im Revisionsrecht bearbeitet und häufig die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache erreicht.

16+

Jahre Erfahrung im Revisionsrecht.

260+

Postive Bewertungen von Mandanten.

150+

Berarbeitungen von Revisionsverfahren.

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Bundesweite Verteidigung bei Beauftragung einer Revision im Strafrecht

Ziel einer Revision bei Gericht

Ziel des Strafverteidigers ist es, in der strafrechtlichen Revision, absolute oder relative Revisionsgründe herauszuarbeiten. Absolute Revisionsgründe sind in § 338 StPO abschließend aufgelistet und führen ohne weitere Kausalitätsprüfung zur Abhilfe gegen das Urteil und zur Zurückweisung an das Tatgericht. Dem liegt zugrunde, dass absolute Revisionsgründe meist mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehen. Beispielsweise bei einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung oder einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts.

Relative Revisionsgründe führen dann zu einer Aufhebung bzw. zu einer Zurückverweisung, sofern der festgestellte Rechtsfehler kausal zum fehlerhaften Urteil führte. Diese sogenannte ,,Beruhensprüfung“ erfolgt, da relative Revisionsgründe nicht so schwer wie absolute Revisionsgründe wiegen.

Mittel vor Gericht

Die Revision soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem realistischen Rechtsschutz führen, welcher dem erstinstanzlichen Tatrichter und seiner Würdigung des Sachverhaltes weitestgehend vertraut. Nur bei schwerwiegenden Fehleinschätzungen des Tatrichters bzw. des Tatgerichtes der ersten Instanz kann mittels der Darstellungsrüge eine Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung erfolgen.

Davon unabhängig besteht die Verteidigung in der Revision aus der Sach– oder der Verfahrensrüge.

Die Sachrüge stützt sich auf die Verletzung materiellen Rechts, also beispielsweise etwaiger Tatbestandsvoraussetzungen von Strafnormen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). 

Die Verfahrensrüge stützt sich dagegen rein auf die Verletzung prozessualen Rechts.

Wird die Sachrüge erhoben, prüft das Revisionsgericht umfassend die Verletzung des Rechts, wobei hierbei sämtliche in Betracht kommende Straftatbestände relevant sein können. Bei einer Verfahrensrüge muss durch den Strafverteidiger konkret vorgetragen werden, worin die Rechtsverletzung zu sehen ist.

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Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Gericht bei einer Revision?

Im Folgenden zeige ich Ihnen auf, welche Entscheidungsmöglichkeiten das Revisionsgericht, sprich der Bundesgerichtshof oder Oberlandesgerichte, hat:

Prozessurteil

Das Revisionsgericht kann Prozessurteile sprechen, sofern die Revision bereits unzulässig ist oder soweit Verfahrenshindernisse vorliegen. Unzulässig kann eine Revision bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Einlegung sein, ein Verfahrenshindernis kann etwa ein fehlender Strafantrag sein.

Aufhebung und Zurückverweisung

Erachtet das Revisionsgericht die Revision als zulässig und begründet, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, konkreter die im Urteil dargelegten Feststellungen, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen sind. Dies ergibt sich aus § 353 Abs. 2 StPO. Sofern Ausnahmen nicht zutreffen, muss die Sache an das Tatgericht zurückverwiesen werden, da das Revisionsgericht selbst keine erneute Verhandlung durchführt. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer bzw. Abteilung der Vorinstanz führt dort zu einer neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der vom Revisionsgericht dargelegten Aspekte.

Der ursprüngliche Tatrichter bzw. das Tatgericht ist rechtlich an die Feststellungen des Revisionsgerichts gebunden, es kann also kein ,,stures oder uneinsichtiges“ Urteil geben. Für diesen Fall ist das neuerliche Urteil der Vorinstanz abermals durch das Revisionsgericht überprüfbar.

Schuldspruchberichtigung

Letztlich kann sich das Revisionsgericht auch mit einer Schuldspruchberichtigung auseinandersetzen. Dies ist möglich, sofern die tatsächlichen Feststellungen beibehalten werden, rechtlich jedoch in demselben Verhalten eine andere Straftat zu erblicken ist. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn bereits der Tatrichter bzw. das Tatgericht nach § 265 StPO auf die auch in Betracht kommende Vorschrift, meist eine andere Strafnorm des StGB, hingewiesen und der Angeklagte die Möglichkeit zur Verteidigung hatte. Selbstverständlich kommt eine Schuldspruchberichtigung nur in Betracht, wenn erstinstanzlich nicht bereits ein Freispruch erfolgte.

Sachurteil

Weitaus wichtiger sind die Sachurteile des Revisionsgerichtes. Das Revisionsgericht im Strafverfahren kann die Revision als unbegründet verwerfen oder für begründet erachten.

Aufhebung ohne Zurückverweisung

Soweit ohne weitere Erörterung durch die Vorinstanz nur ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder nur eine absolut bestimmte Strafe in Betracht käme, kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst entscheiden. Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist dann nicht mehr notwendig. Eine absolut bestimmte Strafe wäre anzunehmen, wenn das Revisionsgericht auf Mord (§ 211 StGB) erkennt und somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

Strafzumessung

Auch im Hinblick auf die Strafzumessung kann das Revisionsgericht entscheiden, da dies der Verfahrensbeschleunigung zuträglich ist. Dies ergibt sich aus § 354 Abs. I a StPO. Sofern das Revisionsgericht die verhängte Rechtsfolge als grundsätzlich angemessen erachtet, kann es selbst bei Vorhandensein eines Strafzumessungsfehlers von der Urteilsaufhebung absehen und eigenmächtig die Rechtsfolge herabsetzen. In einem solchen Fall muss dem Angeklagten jedoch rechtliches Gehör gewährt und dieser muss auf das beabsichtige Vorgehen hingewiesen werden. Die Strafzumessung soll der schuldangemessenen Bestrafung dienen. Hierfür muss der Straftatbestand also feststehen.

Unbegründete Revision vor Gericht

Bei einer nicht erfolgreichen Revision erwächst das Urteil in Rechtskraft. Hiernach ist nur noch eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Betracht zu ziehen, wobei hohe Hürden an eine Begründetheit gestellt werden. Beispiel hierfür wäre bei einer Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB, die Missachtung der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. I GG.

Die Revision vor Gericht – ein Fazit

Bei einer erfolgreichen Revision wird die Vorinstanz unter Beachtung der revisionsgerichtlichen Hinweise neu entscheiden, sofern nicht oben beschriebene Ausnahmen von der Zurückverweisung vorliegen. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, kann auch hiergegen Revision eingelegt werden.

Revisionsrecht aktuell