Dr. Jesko Baumhöfener aus Hamburg
RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR STRAFRECHT
Revision im Strafrecht – Urteil anfechten mit spezialisie
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht – bundesweite Vertretung bis BGH/OLG
Informationen zur Revision im Strafrecht
Erfolgsaussichten
Die Erfolgsquote von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist deutlich höher als der Durchschnitt.

Revision im Strafrecht: Ihre letzte Chance gegen ein Urteil
Die Revision im Strafverfahren ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Anders als bei einer Berufung wird der Sachverhalt nicht neu verhandelt – das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Gericht das Gesetz korrekt angewendet und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Für viele Angeklagte ist die Revision deshalb die letzte Möglichkeit, ein Fehlurteil oder eine unangemessene Strafe anzufechten.
Wird ein Rechtsfehler festgestellt, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverweisen.
Welche Bedeutung hat eine Revision für Angeklagte?
In vielen Strafverfahren ist die Revision das einzige verbleibende Rechtsmittel, um sich gegen ein Urteil zu wehren.
Ein wichtiger Effekt:
Bis zur Entscheidung über die Revision wird das Urteil grundsätzlich nicht rechtskräftig.
Das bedeutet: Die verhängte Strafe kann in dieser Zeit in der Regel nicht vollstreckt werden.
Frist für die Revision: Nur eine Woche
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden.
Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Wird sie versäumt, wird das Urteil rechtskräftig und kann in der Regel nicht mehr angegriffen werden.
Für die Begründung der Revision besteht außerdem Anwaltszwang (§ 345 StPO). Deshalb sollte möglichst früh ein auf Revision spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet werden.
Halten Sie das Urteil für fehlerhaft?
Sie haben nur eine Woche Zeit, um Revision einzulegen.
Lassen Sie Ihr Urteil jetzt von einem auf Revision im Strafrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
Braucht man einen Anwalt für eine Revision im Strafrecht?
Für die Begründung einer Revision im Strafrecht besteht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 345 StPO).
Das bedeutet: Die schriftliche Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger unterzeichnet werden. In der Praxis ist es daher wichtig, frühzeitig einen auf Revisionen im Strafverfahren spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Der Grund dafür liegt in der besonderen Komplexität des Revisionsrechts. Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass eine Revision als unzulässig verworfen wird. Gerade bei Verfahrensrügen gelten strenge Anforderungen an Aufbau, Inhalt und Begründung.
Ein spezialisierter Revisionsanwalt im Strafrecht prüft deshalb unter anderem:
- ob das Urteil revisionsrechtlich angreifbare Rechtsfehler enthält
- ob Verfahrensfehler im Strafprozess vorliegen
- ob alle Fristen und formalen Anforderungen eingehalten werden
- welche Sachrügen oder Verfahrensrügen im konkreten Fall sinnvoll sind
Wer ein Urteil anfechten möchte, sollte daher nicht bis zum Ablauf der Fristen warten. Je früher ein spezialisierter Revisionsanwalt eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Urteil, Verfahrensablauf und mögliche Rechtsfehler analysieren und eine tragfähige Strategie für das Revisionsverfahren entwickeln.
Dr. Jesko Baumhöfener: Revisionsanwalt für Strafrecht
Die Revision im Strafrecht gehört zu den besonderen Schwerpunktgebieten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jesko Baumhöfener. Seit vielen Jahren bearbeitet er bundesweit Revisionsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Revisionsgerichten.
Eine erfolgreiche Revision erfordert eine besonders sorgfältige juristische Analyse. Anders als in der Tatsacheninstanz geht es nicht um eine neue Beweisaufnahme, sondern darum zu prüfen, ob dem Urteil revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler zugrunde liegen.
Ein spezialisierter Revisionsanwalt prüft insbesondere:
Seit 2008 ist Dr. Baumhöfener auf Revisionen im Strafverfahren spezialisiert. Seine Arbeitsweise ist geprägt von:
Ziel ist es, sämtliche revisionsrechtlich relevanten Fehler zu identifizieren und die Erfolgschancen der Revision bestmöglich auszuschöpfen.
Leistungen bei einer Revision im Strafrecht
Spezialisierung im Revisionsrecht
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener bearbeitet in seiner Praxis als Strafverteidiger einen besonderen Schwerpunkt: Revisionen im Strafrecht. Die Bearbeitung von Revisionsverfahren erfordert tiefgehende Kenntnisse des Strafprozessrechts und eine äußerst präzise juristische Arbeitsweise.
Professionelle Erfahrung
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verfügt Dr. Baumhöfener über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Revisionsverfahren und vertritt Mandanten bundesweit vor den zuständigen Revisionsgerichten.
Wissenschafliche Expertise
Dr. Baumhöfener veröffentlicht regelmäßig wissenschaftliche Beiträge im Strafrecht und Strafprozessrecht und setzt sich intensiv mit aktueller Rechtsprechung der Revisionsgerichte auseinander.
Revisionsanwalt mit Kompetenz und Erfahrung
Ein seriöser Revisionsanwalt muss in der Lage sein, Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen und korrekt zu rügen, was tiefgründige Rechtskenntnisse, einen Blick fürs Detail, Erfahrung und auch wissenschaftliche Kompetenz erfordert.
Ein erfahrener Revisionsverteidiger kennt die Tücken des Verfahrensrechts und weiß, wie die erfolgreiche Anfechtung eines Urteils möglich ist. Zudem muss der Revisionsanwalt sich für jede einzelne Revision sehr viel Zeit nehmen, um akribisch alle Möglichkeiten aufzuspüren, die zu einer Revision des im Strafverfahren verhängten Urteils führen können.
Revisionsexperte Dr. Baumhöfener ist seit dem Jahr 2008 auf die Revision im Strafverfahren spezialisiert und hat in dieser Zeit viel Erfahrung gesammelt. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass es sich lohnt, sehr viel Mühe und penibelste Genauigkeit auf das Finden und Benennen von formalen und sachlichen Fehlern zu verwenden.
Revisionsverteidiger Dr. Baumhöfener führt es auf diese akribische und hoch spezialisierte Detailarbeit zurück, dass er in der Regel für seine Mandanten eine deutlich höhere Erfolgsquote erwirkt als die 3 – 8 Prozent Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht im deutschlandweiten Vergleich.
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Bundesweite Vertretung einer Revision vor Gericht
Die Revision im Strafrecht richtet sich nicht gegen den Sachverhalt selbst, sondern gegen Rechtsfehler im Urteil oder im Verfahren.
Da Revisionsverfahren überwiegend schriftlich geführt werden, ist eine bundesweite Vertretung durch einen spezialisierten Revisionsanwalt problemlos möglich.
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertritt Mandanten bundesweit bei Revisionen gegen Urteile von:
- Amtsgerichten
- Landgerichten
- Oberlandesgerichten
- sowie vor dem Bundesgerichtshof
Mandanten profitieren dabei von:
- bundesweiter Bearbeitung von Revisionsverfahren
- persönlicher Betreuung – auch bei Inhaftierung
- Zusammenarbeit mit dem bisherigen Instanzverteidiger
Wer gegen ein nachteiliges Urteil vorgehen möchte, sollte seine Revisionsmöglichkeiten frühzeitig prüfen lassen.
WICHTIG FÜR SIE:
Während des Revisionsverfahrens kann die Strafe nicht vollstreckt werden.
Auf Ihren Wunsch und bei Bedarf arbeitet Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener mit dem Strafverteidiger, der Sie vor dem Landgericht oder dem Amtsgericht vertreten hat, zusammen.
Was passiert bei einer Revision im Strafverfahren?
Die Revision im Strafrecht ist ein Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile. Anders als bei der Berufung wird der Fall in der Regel nicht erneut vollständig verhandelt.
Das Revisionsgericht prüft vor allem:
- ob das Gericht das materielle Strafrecht richtig angewendet hat
- ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde
- ob dem Urteil rechtlich relevante Fehler zugrunde liegen
Liegt ein erheblicher Rechtsfehler vor, kann das Revisionsgericht:
- das Urteil aufheben
- die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen
- in bestimmten Fällen selbst entscheiden
Rechtsfehler als Grundlage einer Revision
Eine Revision im Strafverfahren kann nur Erfolg haben, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Typische revisionsrelevante Fehler sind:
- falsche Anwendung des materiellen Strafrechts
- Verstöße gegen Verfahrensvorschriften
- Fehler bei der Beweiswürdigung
- Missachtung der Rechtsprechung der Revisionsgerichte
Entscheidend ist nicht, ob ein Urteil als ungerecht empfunden wird – sondern ob sich ein konkreter Rechtsfehler juristisch tragfähig begründen lässt.
In Revision gehen und das Urteil des Gerichts überprüfen lassen
Mit der Revision werden Rechtsfehler des erstinstanzlichen, oder bei einem Berufungsurteil zweitinstanzlichen, Urteils überprüft. Da die Revision in der StPO als streng beschränktes Rechtsmittel konzipiert wurde, wird der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt so behandelt, als stünde dieser fest. Mithin zeigt sich bereits hier, wie schwerwiegend es wäre, sich nicht bereits früh von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Rügt dieser eine sachliche Feststellung nicht oder werden die Mittel der Beweisführung nicht vollends ausgeschöpft, kann der Angeklagte in der Revision mit diesen Aspekten nicht mehr gehört werden.
Eine Revision im Strafrecht hat nur Erfolg, wenn sie mit spezialisierter Expertise und akribischer Detailarbeit betrieben wird. Revisionsexperte Dr. Baumhöfener sorgt dafür, dass alle Rechtsfehler in Ihrem Verfahren erkannt und korrekt gerügt werden.
QUALIFIZIERTER EXPERTE IM REVISIONSRECHT
Warum Mandanten mir vertrauen
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener aus Hamburg hat seit seiner Zulassung als Anwalt im Jahr 2008 seinen Fokus auf die Bearbeitung einer Revision im Strafrecht gelegt.
Revisionsexperte Dr. Baumhöfener hat in mehrjähiger Tätigkeit bereits zahlreiche Mandate im Revisionsrecht bearbeitet und häufig die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache erreicht.
18+
Jahre Erfahrung im Revisionsrecht.
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Postive Bewertungen von Mandanten.
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Berarbeitungen von Revisionsverfahren.
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Bundesweite Verteidigung bei Beauftragung einer Revision im Strafrecht
Ziel einer Revision im Strafrecht
Ziel einer Revision im Strafrecht ist es, Rechtsfehler im Urteil oder im Verfahren aufzudecken und erfolgreich geltend zu machen.
Das Revisionsrecht unterscheidet zwei zentrale Arten von Revisionsgründen:
Absolute Revisionsgründe
- besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße
- führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils
Typische Beispiele:
- fehlerhafte Besetzung des Gerichts
- Verletzung der Öffentlichkeit der Verhandlung
- schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte
Relative Revisionsgründe
- führen nur zur Aufhebung, wenn der Fehler für das Urteil ursächlich war
Das Revisionsgericht prüft daher:
- ob ein Rechtsfehler vorliegt
- ob das Urteil auf diesem Fehler beruht
Sachrüge und Verfahrensrüge in der Revision
In der Revision im Strafrecht werden Urteile vor allem mit zwei Angriffsmöglichkeiten überprüft.
Sachrüge
Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Gericht materielles Recht falsch angewendet hat.
Das Revisionsgericht prüft dabei z. B.:
- ob Straftatbestände korrekt angewendet wurden
- ob die rechtliche Bewertung des Sachverhalts zutreffend ist
Verfahrensrüge
Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, dass gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen wurde.
Typische Beispiele sind:
- unzulässige Beweisverwertung
- fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen
- Verletzung des rechtlichen Gehörs
Verfahrensrügen unterliegen besonders strengen formalen Anforderungen.
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Welche Entscheidungen kann das Revisionsgericht treffen?
Im Revisionsverfahren im Strafrecht kann das Revisionsgericht – also der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht – unterschiedliche Entscheidungen treffen.
Je nach festgestelltem Rechtsfehler kommen im Rahmen einer Revision im Strafrecht verschiedene Entscheidungsformen in Betracht.
Prozessurteil
Das Revisionsgericht kann ein Prozessurteil erlassen, wenn die Revision bereits unzulässig ist oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Unzulässig kann eine Revision beispielsweise sein bei:
- Nichtbeachtung der Vorschriften über die Revisionseinlegung
- Fristversäumnis
- Formfehlern bei der Einlegung der Revision
Ein mögliches Verfahrenshindernis kann etwa ein fehlender Strafantrag sein. In diesen Fällen wird die Revision verworfen, ohne dass das Urteil inhaltlich überprüft wird.
Aufhebung und Zurückverweisung
Hält das Revisionsgericht die Revision im Strafrecht für zulässig und begründet, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Dies betrifft insbesondere die im Urteil enthaltenen Feststellungen, soweit sie von der Gesetzesverletzung betroffen sind. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 353 Abs. 2 StPO.
In der Regel wird die Sache anschließend an das zuständige Tatgericht zurückverwiesen, da das Revisionsgericht selbst keine erneute Hauptverhandlung durchführt.
Die neue Verhandlung erfolgt häufig vor einer anderen Kammer oder Abteilung des Gerichts. Das Tatgericht ist dabei rechtlich an die Vorgaben des Revisionsgerichts gebunden.
Schuldspruchberichtigung
Das Revisionsgericht kann in bestimmten Fällen auch eine Schuldspruchberichtigung vornehmen.
Dabei bleiben die tatsächlichen Feststellungen bestehen, rechtlich wird jedoch eine andere Straftat angenommen.
Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn:
- der Angeklagte bereits nach § 265 StPOauf die mögliche andere Strafnorm hingewiesen wurde
- und eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit bestand.
Selbstverständlich kommt eine Schuldspruchberichtigung nicht in Betracht, wenn bereits erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt ist.
Sachurteil
Eine weitere Möglichkeit ist ein Sachurteil des Revisionsgerichts.
Dabei entscheidet das Gericht, ob die Revision:
- als unbegründet verworfen wird oder
- für begründet erachtet wird.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, bleibt das Urteil bestehen und wird rechtskräftig.
Aufhebung ohne Zurückverweisung
In bestimmten Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht auch selbst eine Entscheidung treffen, ohne die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn ohne weitere Tatsachenprüfung nur folgende Entscheidungen möglich wären:
- ein Freispruch
- eine Einstellung des Verfahrens
- oder eine zwingend bestimmte Strafe
Ein klassisches Beispiel ist eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB), bei der zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
Entscheidung über die Strafzumessung
Auch im Hinblick auf die Strafzumessung kann das Revisionsgericht selbst entscheiden.
Nach § 354 Abs. 1a StPO kann das Gericht eine verhängte Strafe selbst herabsetzen, wenn zwar ein Fehler bei der Strafzumessung vorliegt, die verhängte Strafe grundsätzlich jedoch angemessen erscheint.
In einem solchen Fall muss dem Angeklagten jedoch rechtliches Gehör gewährt werden und er muss auf das beabsichtigte Vorgehen hingewiesen werden.
Unbegründete Revision
Wird die Revision im Strafrecht als unbegründet verworfen, wird das Urteil rechtskräftig.
In solchen Fällen kommt häufig nur noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Betracht. Diese unterliegt jedoch hohen rechtlichen Anforderungen.
Ein Beispiel wäre etwa eine Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) bei möglicher Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
Fazit: Die Revision im Strafrecht
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Gibt es einen Fachanwalt für die Revision im Strafrecht oder einen Revisionsanwalt?
