Qualifizierte Vertretung in strafrechtlichen Revisionsverfahren kann nur der Rechtsanwalt bieten, der sich ständig mit dieser speziellen Strafrechtsmaterie auseinandersetzt.

Der Rechtsanwalt muss sich über die mannigfaltige Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte) informiert halten, um den strengen Anforderungen gerecht zu werden, die an die Bearbeitung von Revisionsmandaten gestellt werden. Neben der praktischen Erfahrung ist ein hohes wissenschaftliches Interesse erforderlich, um in strafrechtlichen Revisionen erfolgreich zu bestehen.

„Viele erfolgreiche Revisionsmandate.“

Dr. Baumhöfener

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und seit meiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 2008 in Verfahren jeder Art und Größe erfolgreich im Interesse meiner Mandanten tätig.Ich betreibe Strafverteidigung aus leidenschaftlichem Antrieb.

Meine Begeisterung für das Strafrecht habe ich bereits zu Beginn meines Studiums der Rechtswissenschaften entwickelt und mich seither konsequent auf das Strafrecht konzentriert.

So wurde ich beispielsweise auf dem Gebiet des Strafprozessrechts promoviert und war beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg wissenschaftlich tätig.

Meine wissenschaftlichen Veröffentlichungen widmen sich ausschließlich strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Themen.

Neben einer frühzeitigen Festlegung auf das Strafrecht, bearbeite und vertrete ich heute ausschließlich strafrechtliche Mandate. Ein Großteil dieser Praxis als Strafverteidiger wiederrum macht die Bearbeitung strafrechtlicher Revisionen und die Beschäftigung mit strafrechtlichem Revisionsrecht aus.

„Ich betreibe Revisionsverteidigung aus leidenschaftlichem Antrieb.“

Dr. Baumhöfener

Ich habe schon mehrere Revisionsmandate sowohl vor Oberlandesgerichten als auch vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich vertreten, und so die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Neuverhandlung des Strafverfahrens bewirkt. Darunter waren Verfahren, die in der Presse ein großes Aufsehen erregt haben, wie der „20-Cent-Prozess“ aus Hamburg, der Zahnarztfall aus Stendal oder der „Fischbrötchen-Krieg“ aus Stralsund.

„Promotion im Strafrecht und Tätigkeit am Max-Planck-Institut für Strafrecht.“

DR. Baumhöfener

Die Interessen meiner Mandanten vertrete ich engagiert; mit hohem Anspruch an die Qualität meiner Arbeit. Langjährige Erfahrung, fortwährende Weiterbildung, großes wissenschaftliches Interesse und der tägliche Austausch mit anderen auf das Strafrecht spezialisierten Anwälten sichern diese strafrechtliche Kompetenz.

Um mich auch hinsichtlich der neuesten Entwicklungen im IT-Strafrecht informiert zu halten, habe ich den berufsbegleitenden Masterstudiengang Informationsrecht (LL.M.) in Oldenburg nach acht spannenden Jahren erfolgreich absolviert und mich dort in Fächern wie Internetrecht, Datenschutzrecht oder Computerstrafrecht fortgebildet. Es ist gerade im Revisionsrecht für den Strafverteidiger unumgänglich, sich mit den modernen Ermittlungsmethoden gut auszukennen, um Überschreitungen oder gar Rechtsbrüche der Strafverfolgungsbehörden aufzudecken und geltend zu machen.

Meine Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht habe ich in der Zeit von 2011 bis 2020 als Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Hamburg weitergegeben. Zudem veröffentliche ich als Strafrechts-Experte regelmäßig Artikel auf FOCUS-Online und kommentiere das aktuelle strafrechtliche bzw. kriminalpolitische Geschehen.

Mit dieser Expertise freue ich mich, auch Ihr Revisionsmandat zu übernehmen und gewissenhaft zu bearbeiten!

Dr. Baumhöfener

Veröffentlichungen (Auszug):

MMR-Aktuell 2021, 439288Cybermobbing, Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse – Rezension einer Dissertation.
MMR 2021, S. 30.Versuchtes Cybergrooming – Grenzbereich des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts und Legitimation des „Präventionsstrafrechts“.
NStZ 2017, S. 562.Die Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage mit Dipl.-Psych. Dr. Daber und RiBGH Wenske.
NZWiSt 2017, S. 27.Besondere Aspekte der Verjährung gemäß § 376 AO.
Tagungsband Herbstakademie (2016) „Smart World – Smart Law?“, S. 139.Veröffentlichung pflichtwidriger Polizeieinsätze im Internet
StraFo 2016, S. 77.Anmerkung zu OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.12.15 – 1 Ws 309/15
Kommunikation & Recht 2015, S. 760.Rechtsprobleme beim Filmen polizeilicher Einsätze
Kommunikation & Recht 2015, S. 625.Öffentlichkeitsfahndung im Internet
StRR 2014, S. 475.Zur Verkümmerung des Verfahrens über den Ausschluss der Öffentlichkeit
Deckers / Köhnken: Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014, S. 183.Akteneinsicht der Nebenklage in der Fallkonstellation „Aussage gegen Aussage“ aus rechtlicher Perspektive.
ZJJ 2014, S. 159.Zur Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer für Heranwachsende
NStZ 2014, S. 135.Aktenkenntnis des Nebenklägers – Gefährdung des Untersuchungszwecks bei der Konstellation Aussage-gegen-Aussage
StraFo 2012, S. 2.Informationsrechte der Nebenklage – Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung.
ZJJ 2011, S. 428.Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bei erfolgsqualifizierten Delikten
ZJJ 2007, S. 267.Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG,

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