Der Instanzenzug im Strafrecht ist ähnlich aufgebaut wie im Zivilprozessrecht. Auf das erstinstanzliche Urteil folgt die Berufung, welche im Strafprozessrecht eine gänzliche Neuverhandlung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Als nächsthöheres Rechtsmittel ist die Revision statthaft, womit die tatrichterlichen Feststellungen auf tatsächlicher Ebene unberührt bleiben, sofern nicht gegen Denkgesetze verstoßen wurde. Über die Sprungrevision entscheidet ein Senat am Oberlandesgericht.

Die Revision ist gemäß § 337 Abs. I StPO begründet, wenn eine Verletzung des Rechts vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Norm nicht richtig oder überhaupt nicht angewendet wurde. Nach § 333 StPO ist die Revision statthaft gegen Berufungsurteile des Landgerichtes oder erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichtes. Die Sprungrevision findet ihre Legitimation in §§ 335, 312 StPO, wonach auch gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichtes die Revision eingelegt werden kann. Somit wird die eigentlich vorgesehene Berufungsinstanz übersprungen.

Der Unterschied liegt somit darin, dass bei der Berufung eine neue Beweisaufnahme stattfinden kann, während bei der Revision nur eine rechtliche Überprüfung stattfindet.

Revision Strafrecht

Was sind die Vor- und Nachteile eine Sprungrevision?

Die Revision hat in der Rechtswirklichkeit keine großen Erfolgschancen, weswegen es ratsam ist, einen möglichst spezialisierten Fachanwalt für das Strafrecht hinzuzuziehen. Die Gewähr für eine erfolgversprechende und zielorientierte Revision kann Ihnen Strafverteidiger Dr. Baumhöfener aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Revisionsrechts geben.

Nach Angaben des BGH wird in 85 % der Fälle eine Revision zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die übrigen 15 % stellen nicht ausschließlich erfolgreiche Revisionen dar, umfasst sind auch sogenannte Teilaufhebungen.

Schaut man sich also die Statistiken an, sollte es eigentlich ratsam sein, zunächst die Berufungsinstanz zu durchlaufen, da diese einen besseren Schutz gegen das erstinstanzliche Urteil bietet und durch die Sprungrevision die Möglichkeit ungenutzt bleiben würde, tatrichterliche Feststellungen auf tatsächlicher Ebene anzugreifen. Auch der Gesetzgeber sieht in der Berufung zunächst den besseren Schutz, weswegen bei mehreren Angeklagten als Mittäter und unterschiedlich bezeichneten Rechtsmitteln stets die Berufung durchgeführt wird. Derjenige, der sofort eine Revision einlegen wollte, wird diese Revisionsmöglichkeit nicht genommen, nur zeitlich verschoben.

Die Vorteile einer Revision sind sicherlich, dass die Rechtskraft zeitlich schneller eintritt, wenn man sich eine mehrmonatige Berufungsinstanz spart. In dieser sogenannten zweiten Tatsacheninstanz können Beweisanträge gestellt werden, Sachverständige gehört werden oder Zeugen gänzlich neu befragt werden. Für den Angeklagten kann dies sehr aufreibend sein, da er nach wie vor nicht weiß, welche Strafe am Ende als tatsächlich rechtskräftig zu verbüßen ist. So macht die Sprungrevision dann Sinn, wenn Angeklagter und Strafverteidiger gerade davon ausgehen, dass in tatsächlicher Hinsicht keine Fehler durch das erstinstanzliche Gericht gemacht wurden und insbesondere Zeugenaussagen nicht falsch aufgefasst wurden.

Ist die Berufung oder die Revision zu empfehlen?

Diese Frage muss stets im Einzelfall abgewogen werden, denn jeder Angeklagte hat eigene Ziele und Wünsche, welche vom erfahrenen Strafverteidiger Dr. Baumhöfener bundesweit zielführend vertreten werden.

Welches Rechtsmittel eingelegt werden sollte, hängt von einem intensiven Studium des erstinstanzlichen Urteils ab. Der Fachanwalt Dr. Baumhöfener kann hier aufgrund seiner strafrechtlichen Expertise herausfiltern, ob Revisionsgründe als Verfahrenshindernisse, Verfahrensrüge oder Sachrüge in Betracht kommen oder ob eine Beweisaufnahme durch das Gericht falsch bewertet wurde und der tatsächliche Sachverhalt nicht korrekt vom erstinstanzlichen Gericht erfasst wurde.

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