Die Revision als Rechtsmittel gegen Urteile in Strafsachen ist oftmals das letzte Mittel des Beschuldigten, einer Strafe zu entgehen und zugleich hat eine Revision statistisch gesehen eher geringe Erfolgsaussichten. Diese beiden Faktoren machen es notwendig, dass ein auf Revisionen spezialisierter Fachanwalt für das Strafrecht die Verteidigung durchführt, um Schwachstellen in oftmals ,,revisionsfesten“ Urteilen zu finden.

Wie häufig sind Revisionen erfolgreich?

Eine Urteilsaufhebung ist im Revisionsverfahren recht selten. Die Erfolgsquote, und damit die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht, liegt in Deutschland im Mittel zwischen 3 und 8 Prozent.

Bedeutung der Revision

Mit der Revision wird ein Urteil auf Verfahrensfehler sowie auf eine Verletzung des materiellen Rechts hin überprüft. Der als feststehend zu betrachtende Sachverhalt, somit der wichtige Aspekt der Beweisaufnahme, kann mit Ausnahme schwerwiegender Fehler nicht angefochten werden. Die reine Befassung mit Rechtsfragen und nicht das Auseinandersetzen mit Zeugenangaben führt zu einer geringen Erfolgsaussicht bei der Revision.

Erfolgsaussichten laut Statistik

Für 2019 besagt die Übersicht über den Geschäftsgang bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes, dass von 872 anhängigen und 3133 neu anhängig gemachten Revisionen, Vorlegungs-, sowie Ordnungswidrigkeitensachen lediglich 99 Verfahren vom Revisionsgericht als einstimmig begründet erachtet wurden und somit gemäß § 349 Abs. IV StPO durch Beschluss entschieden werden konnten. Dies bedeutet eine niedrige Erfolgsquote von 2,47 % für den Revisionsführer. Für das Vorjahr 2018 besagt die Übersicht, dass von 723 bereits anhängigen und 3541 neu anhängig gemachten Revisionsverfahren 89 als einstimmig begründet erachtet wurden. Dies ist eine Erfolgsquote von nur 2,25 %. Dies deckt sich mit der Beobachtung in der Literatur, wonach rund 3 % aller Revisionen erfolgreich sind (Schlothauer/Wieder, Die Revision im Strafverfahren, 3. Aufl. 2018).

Erschreckender für den Beschuldigten ist, dass im Jahre 2019 bereits 70 % der anhängigen Revisionsverfahren durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden. Ebenso verhält es sich für das Vorjahr 2018.

Den erfolgreichen Revisionsverfahren stehen also weitaus höhere Verfahren entgegen, welche schon als offensichtlich unbegründet verworfen wurden.

Wie häufig entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil?

Im Jahr 2019 sind nur 154 Revisionsverfahren durch Urteil entschieden worden. Von diesen 154 Urteilen haben alle Senate zusammen 12 Urteile zugunsten des Revisionsführers abgeändert. Hier ist insbesondere der fünfte Senat involviert. Diese Erfolgsquote rein für die Urteile macht somit 7,8 % aus. Insgesamt wurden 2019, 13 Revisionsverfahren durch Urteil verworfen, bei 23 Revisionen wurden die Urteile aufgehoben und zur neuen Entscheidung dem vorinstanzlichen Gericht vorgelegt. Inwieweit diese neuerlichen Urteile abermals revisionsrechtlich geprüft werden, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen.

Welche Angriffe haben in der Revision besonders gute Erfolgsaussichten?

  • Verfahrensfehler
  • Schuldspruch
  • Strafmaß

Anknüpfungspunkte können Verfahrensfehler, der Schuldspruch oder das Strafmaß sein. Die Sachrüge erscheint hier erfolgversprechender, denn bei der Rüge, das Gericht habe eine materielle Norm nicht richtig angewandt, wird keine ausschweifende Begründung benötigt. Anders verhält es sich bei der Verfahrensrüge, der Fehler des Gerichtes muss binnen Frist sauber und klar herausgearbeitet werden. Nicht zuletzt muss das Urteil auf diesem herausgearbeiteten Fehler beruhen, sofern es um relative Revisionsgründe geht.

Die durchschnittliche Erfolgsquote von Verfahrensrügen liegt bei unter 1 %. Die Sachrüge hat etwa neun bis 11-mal mehr Erfolg als die Verfahrensrüge, wie eine Auswertung der BGH Rechtsprechung für das Jahr 1996 ergab. Daran hat sich über die Jahre prozentual kaum etwas geändert.

In dieser Statistik zu erfolgreichen Revisionen im Strafrecht sind auch „lediglich“ juristisch erfolgreiche Revisionen inkludiert. Das bedeutet, dass diese Revisionen zwar in dem Sinne Erfolg haben, dass beispielsweise ein anderer Schuldspruch durch das Revisionsgericht festgestellt wird oder einzelne Taten ganz wegfallen. Dennoch kann es sein, dass sich ein solcher Erfolg im juristischen Sinne für den Angeklagten nicht auswirkt, weil das Revisionsgericht (BGH oder OLG) die Strafe dennoch für angemessen hält. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 354 Abs. 1a StPO, wonach wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen kann, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist.

Warum sind die Erfolgsaussichten bei der Revision so gering?

Es gibt verschiedene Erklärungsansätze dafür, warum die Erfolgsaussichten in der Revision derart gering sind, am plausibelsten scheint der, dass das Revisionsgericht, welches die Sache nicht in der Tatsacheninstanz verhandelt hat, den Kollegen aus eben jener Instanz im Grundsatz zutrauen, ein richtiges Urteil zu fällen. Nur wenn ein falscher Schuldspruch gewählt wurde, der Angeklagte eventuell sogar freizusprechen sein wird oder das Strafmaß evident aus dem Rahmen fällt, hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die Urteile – möglicherweise auch zur Schonung der Ressourcen der Justiz – gehalten, selbst wenn Fehler in der Revisionsbegründung vorgetragen werden.

Welche Fehler haben die höchsten Erfolgsaussichten bei der Revision im Strafrecht?

Wie lange dauert das Revisionsverfahren?

Die Senate benötigen für das Revisionsverfahren ab Anfechtung des Urteils im Schnitt sechs bis 12 Monate, der fünfte Senat ist hier mit überwiegend sechs bis neun Monaten eher schnell. Besonders der erste und der zweite Senat benötigen oftmals über 12 Monate, auch wenn dies gesamt gesehen für den Bundesgerichtshof die Ausnahme ist.

Rechtsmittelsystem im Strafverfahren bedeutet für den Angeklagten ein hohes Risiko

Die hohe Anforderung an die sachgerechte Fertigung einer Revision sowie das Rechtsmittelsystem in Strafverfahren bedeutet für den Angeklagten schwerer Straftaten ein hohes Risiko. Werden leichte bis mittelschwere Straftaten – wie beispielsweise Diebstahl, Untreue oder Betrug – in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt, wird die schwere Kriminalität – wie z.B. Tötungsdelikte und andere schwere Gewaltverbrechen – erstinstanzlich von einem Landgericht beurteilt. Aber auch Sexualdelikte mit zum Teil hohen Strafandrohungen werden regelmäßig vor dem Landgericht angeklagt.

Wie oft kann man Revision einlegen?

Die Gefahr für den Angeklagten besteht nun darin: Verurteilt das Landgericht den Angeklagten beispielsweise wegen einer Vergewaltigung, wobei hier mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren in der Regel eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird, hat der Angeklagte nur einmal die Gelegenheit, das Urteil anzugreifen; und zwar mit dem Rechtsmittel der Revision. Das Revisionsverfahren bietet jedoch im Gegensatz zu der Berufung keine zweite Tatsacheninstanz.

Revision abgelehnt – Wie geht es weiter?

Amtsgerichtliche Urteile können zusätzlich – vor der Durchführung der Revision – mit der Berufung überprüft werden. Gegen das Berufungsurteil kann wiederum Revision einlegt werden. Dem Angeklagten vor dem Amtsgericht wird mit der Berufungshauptverhandlung somit eine zweite Tatsacheninstanz gewährt. Er hat also zwei Chancen, ein Urteil, mit dem er nicht einverstanden ist, von einem anderen Gericht überprüfen zu lassen. Und vor allem und noch wichtiger: Zwei Tatsacheninstanzen mit einer kompletten Beweisaufnahme.

Es gilt für die Erfolgsaussichten einer Revision aber, was 1913 bereits der große Verteidiger Max Alsberg konstatiert hatte:

„Die Rechtsprechung (der Revisionsgerichte) ist so oft völlig unberechenbar. Selbst derjenige, dem die Revision keine ,Geheimlehre’ ist, kann nur selten die Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz mit Sicherheit voraussagen.“

Max Alsberg

Erfolgreich in Revision gehen mit dem richtigen Rechtsanwalt

Es ist insofern unbedingt zu empfehlen, für die Revision im Strafrecht einen hierauf spezialisierten Revisionsverteidiger zu beauftragen. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat sich sehr früh in seiner Kariere auf die Bearbeitung einer Revision im Strafrecht spezialisiert und konnte hier schon viele Erfolge erzielen. Revisionsanwalt Dr. Baumhöfener wird auch häufig von Anwaltskollegen gebeten, die den Angeklagten in der Instanz verteidigt haben, das Revisionsmandat zu übernehmen.

Höchste Erfolgsaussichten mit Dr. Jesko Baumhöfener

Die Bearbeitung einer Revision im Strafverfahren ist eines der Spezial- und Interessengebiete von Rechtsanwalt Dr. iur. Baumhöfener innerhalb des Strafrechts. 

Dank seiner akribischen und hoch spezialisierten Detailarbeit, erwirkt Revisionsverteidiger Dr. Baumhöfener für seine Mandanten eine deutlich höhere Erfolgsquote als die 3 – 8 Prozent im deutschlandweiten Vergleich.

Bereits kleinste Fehler des Revisionsverteidigers können dazu führen, dass der Antrag an formellen Hürden scheitert. Deshalb ist es besonders wichtig, auf Expertise bei der rechtlichen Begründung einer Revision vor Gericht zu setzen.

Rechts- & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon zahlreiche Revisionsverfahren gewonnen und so die Aufhebung des angefochtenen Urteils erwirkt. 

Dank früher Spezialisierung und jahrelanger Erfahrung ist die Erfolgsquote von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener in deutlich höher als der Durchschnitt.

Nur in seltenen Fällen spricht das Revisionsgericht direkt frei. Deutlich häufiger hebt es das Urteil auf und leitet den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts weiter. In jedem Fall kann es nach der Revision nicht schlechter für Sie ausgehen. Denn: Für die Revision gilt das Verböserungsverbot, sofern nicht auch die Staatsanwaltschaft oder Nebenklage Revision eingelegt hat.

WICHTIG FÜR SIE:

Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden – die Strafe darf also nicht erhöht werden, es sei denn, auch die Staatsanwaltschaft und/oder die Nebenklage führen die Revision im Strafrecht durch.

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