Das Landgericht Mannheim hat einen Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Mann seine damalige Freundin unter Androhung von Schlägen dazu gebracht, gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss zu erdulden.

Der Angeklagte bestritt dies. Ob es überhaupt in der Nacht zu Geschlechtsverkehr kam, war plötzlich in der Hauptverhandlung nicht mehr klar. Der Angeklagte äußerte sich mehrfach widersprüchlich. Die Freundin hatte bei der Polizei eine Aussage gemacht, diese fand sich später auch in den Urteilsgründen wieder. In der Hauptverhandlung aber hatte sie keine konkrete Erinnerung, sondern konnte nur schildern, wie der Angeklagte üblicherweise den Geschlechtsverkehr erzwang.

Bei der gynäkologischen Untersuchung 23 Stunden später konnten keine Spermatozoen festgestellt werden. Die Kammer wertete dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, sondern führte aus: „Wie der Kammer, die häufig mit Sexualdelikten befasst ist, bekannt ist, können Spermatozoen innerhalb eines solchen Zeitraums bereits zersetzt und damit nicht mehr nachweisbar sein“.

Das Landgericht hat darüber keinen Beweis erhoben, sondern dies als gerichtskundige Tatsache eingestuft. Dies wurde in der Revision gerügt und der BGH hat daraufhin das Urteil in diesen Punkten aufgehoben, Aktenzeichen 1 StR 68/12.

Er führt aus: Regelmäßig sei bei der Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache eine Hinweis zu erteilen, das Tatgericht verwerte eventuell eine solche Tatsache als offenkundig. Diesen Hinweis gab es nachweisbar nicht und daher war das Recht auf rechtliches Gehör und einer wirksamen Verteidigung eingeschränkt.

Die Frage, ob es überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen war, hätte für die Urteilsfindung bedeutsam sein können. Deswegen wurde wegen des Verfahrensfehlers das Urteil in diesem Punkt aufgehoben und zurückverwiesen.