Auf eine Revision der Kanzlei Dr. Baumhöfener hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Freiburg mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 117 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten als die Einziehung eines Betrages von 1.014.116,97 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und ausgeführte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsanordnung Erfolg; bei einem Betrag in Höhe von über einer  Millionen Euro ein wesentlicher Erfolg.

Die Entscheidung bergründet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wie folgt:

„Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB „durch die Tat“ erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (…). Bei der Bestimmung des „erlangten Etwas“ ist der tatsächliche Vorgang maßgeblich (…)“ (BGH, 1 StR 139/21 – Beschluss vom 19. Mai 2021).

Vermögen einer Gesellschaft ist nicht gleich Vermögen des Täters

Dabei ist bei juristischen Personen, die über eine eigene Vermögensmasse verfügen, zwischen der Vermögenssphäre der Gesellschaft und derjenigen des Täters zu trennen. Handelt der Täter lediglich als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person für eine solche Gesellschaft und tritt die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr ein, kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Täter – auch in Fällen einer (legalen) Zugriffsmöglichkeit – eigene Verfügungsgewalt über das Erlangte hat (…). In solchen Fällen ist eine Dritteinziehung bei der Gesellschaft nach § 73b StGB anzuordnen. Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges  Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (….). Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter bedarf es der über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (BGH, 1 StR 139/21 – Beschluss vom 19. Mai 2021)

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Angeklagten von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, hebt der Senat die Einziehungsanordnung mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

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