Für die Verurteilung wegen Raub (§ 249 StGB) ist es erforderlich, dass der Täter den Entschluss zur Wegnahme gefasst hat, bevor er zur Nötigung ansetzt und sodann das Tatobjekt unter Ausnutzung der Furcht des Tatopfers vor weiteren Einwirkungen des Täters entwendet. Die gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau eingelegte Revision führte zum Erfolg.

Feststellungen des Urteils

„Nach den Feststellungen (zum Raub) besuchten am 20.4.2013 der Angeklagte W und die Angeklagte B , die von ihrer Tochter und deren Freund, dem gesondert Verfolgten S begleitet wurde, die geschädigten Eheleute F in deren Wohnung. Über ein als unangemessen gewertetes Ansinnen erbost versetzte zunächst die Angeklagte B, sodann der ebenfalls verärgerte Angeklagte W dem Geschädigten Schläge in das Gesicht. Im Bewusstsein ihrer körperlichen Überlegenheit und in Ansehung des durch die Schläge deutlich eingeschüchterten Geschädigten kamen der Angeklagte W und S spontan überein, aus der Wohnung der Eheleute brauchbare Gegenstände wegzunehmen. Unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge ließ es der Geschädigte F widerstandslos zu, dass der Angeklagt W und S Gegenstände im Gesamtwert von ca. 100 € zusammenpackten“ (BGH, Beschl. v. 18.2.2014 − 5 StR 41/14 (LG Zwickau).

Raub im Revisionsverfahren

Finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub erforderlich

Eine Verurteilung wegen Raubes tragen diese Feststellungen nicht.

„Nach steter Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (…). Hier hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils erst nach seiner letzten Gewaltanwendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltete, ist nicht festgestellt (BGH, Beschl. v. 18.2.2014 − 5 StR 41/14 (LG Zwickau).

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