Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision einlegt, ist unzulässig.

Folgendes hatte sich zugetragen:

„Mit Schriftsatz vom 2. 5. 2013 hat der Verteidiger „für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenklage Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls … Revision“ eingelegt. „Für den Fall, dass die anderen … Parteien keine Revision einlegen“, wurde deren Rücknahme angekündigt. Mit Schriftsatz vom 27. 6. 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere „die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenklage und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt haben“. Beantragt wurde, die Revision der Nebenklage und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden“ (BGH, Beschl. v. 30. 9. 2013 − 1 StR 487/13 (LG Rottweil)).

Die Revision war aus den folgenden Grünen unzulässig:

„Die Revision ist unzulässig (§ 349 Absatz 1 StPO), da sie unter einer Bedingung – andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein – eingelegt wurde (…). Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. 6. 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angekl. (§ 344 StPO) nicht entspricht.

Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet. Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an“ (BGH, Beschl. v. 30. 9. 2013 − 1 StR 487/13 (LG Rottweil)).