Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB

Landgericht hat es nach Aufassung des Bundesgerichtshofs unterlassen, mitzuteilen, warum kein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt.

Das Landgericht Oldenburg hat einen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Oldenburg stellte fest, dass der Angeklagte die 10 jährige Geschädigte aufforderte an ihm den Oralverkehr auszuüben. Nach Weigerung des Mädchens ergriff er es und trug bzw. schleppte es vom Erdgeschoss in das Obergeschoss seines Hauses. Dort warf er das Mädchen in seinem Arbeit- und Schlafzimmer auf das Bett, schloss die Türe ab und legte sich auf das zuvor von ihm entkleidete Mädchen. Er rieb sein Glied bis zum Samenerguss an dessen Scheide.

Das Oldenburgische Gericht wertete dieses Geschehen als Versuch eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Feststellungen aufgehoben (3 StR 476/10) und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Denn das Landgericht habe es unterlassen, mitzuteilen, warum kein strafbefreiender Rücktritt in Betracht komme. Lediglich die Begründung, der Angeklagte habe nach Weigerung des Mädchens erkannt, dass er den Oralverkehr mit ihr nicht mehr durchführen konnte, reiche nicht aus. Fehlgeschlagen sei ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden könne und der Täter dies erkenne oder wenn er subjektiv, sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen, die Vollendung nicht mehr für möglich hielte. Hielte er allerdings die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für erreichbar, wenn auch mit anderen Mitteln, dann sei der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.

Die Begründung, warum der Angeklagte hier mit seinen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Tat nicht mehr vollenden konnte, liefert das Landgericht Oldenburg nicht. Dies aber verlangt der BGH, der es als nicht ausgeschlossen ansieht, dass der Angeklagte, nachdem er das Kind mit Gewalt in das Obergeschoss verbrachte, das Zimmer abschloss und sich auf das Kind legte, auf andere Weise sein Handeln hätte steigern können und so an sein Ziel gelangt wäre.

Eine Entscheidung des BGH, die neben schwierigen Fragen in Missbrauchsfällen, auch anmahnt, die Dogmatik bei Versuchsstrafbarkeiten zu beachten.

Schlagwörter