Sexueller Missbrauch eines Kindes

Zungenkuss grundsätzlich keine dem Beischlaf ähnliche Handlung i.S.d. § 176a II Nr. 1 StGB

Der Bundesgerichtshof hat auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel zu der Frage Stellung genommen, ob ein Zungenkuss, der ein Erwachsener einem Kind aufdrängt, als schwerer sexueller Missbrauch i.S.d. § 176a II Nr. 1 StGB gewertet werden kann und kommt zu dem Ergebnis, dass hierin in der Regel „lediglich“ ein einfacher sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 StGB zu sehen ist. Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes i.S.d. § 176 II StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, der einfache nach § 176 I StGB mit „lediglich“ sechs Monaten, so dass der Wertung eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 14. 4. 2011 – 2 StR 65/11 (LG Kassel)).

Folgendes hatte sich zugtragen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in den Jahren von 2007 bis 2009 zu vier Taten zum Nachteil der am 22. 7. 2000 geborenen Geschädigten. Die erste Tat bestand darin, dass der Angeklagte der Geschädigten einen „Zungenkuss” gab, den das Kind als „eklig” empfand. Bei der zweiten und dritten Tat führte der Angeklagte jeweils einen Finger in Scheide und After des Kindes ein. Bei der vierten Tat kam es zum Eindringen mit dem Finger in die Scheide.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat alle Taten als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176a Absatz II Nr. 1 StGB angesehen und den Fall des „Zungenkusses” als minderschweren Fall i.S. von § 176a Absatz IV Halbs. 2 StGB bewertet, weil die Schwelle der Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S. von § 184g Nr. 1 StGB nur leicht überschritten worden sei. Für diese Tat hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, für die zweite und dritte Tat jeweils Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und für die vierte Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Daraus hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten war nur zu einem geringen Teil erfolgreich: Auf das Rechtsmittel wurde das landgerichtliche Urteil dahin geändert, dass (1) der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem Fall schuldig ist und (2) der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde“ (BGH, Beschluss vom 14. 4. 2011 – 2 StR 65/11 (LG Kassel)).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Seine Entscheidung begründete der zweite Senat wie folgt:

„Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe nur das Grunddelikt nach § 176 Absatz I StGB, nicht aber die Qualifikation gem. § 176a Absatz II Nr. 1 StGB erfüllt ist. Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsfehlerfrei ist die Bewertung der Handlungen in den Fällen II 2 bis II 4 der Urteilsgründe jeweils als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes i.S. von § 176a Absatz II Nr. 1 StGB. Erforderlich ist dafür, dass der über achtzehn Jahre alte Täter mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Zwar ist nicht jedes Eindringen in den Körper ausreichend, sondern nur eine dem Beischlaf „ähnliche Handlung”. Davon werden andererseits nicht ausschließlich Fälle des Oral- oder Analverkehrs erfasst, also nur ein Eindringen mit dem männlichen Glied. Auch das Eindringen mit anderen Körperteilen oder mit Gegenständen in den Körper kann im Einzelfall genügen (…). Erforderlich ist aber, dass die sexuelle Handlung mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern (…), ähnlich schwer wiegt wie eine Vollziehung des Beischlafs. Dies ist bei einem Eindringen mit dem Finger in Scheide oder After des Kindes anzunehmen (…).

„Zungenkuss” ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche Handlung i.S. des § 176a Absatz II Nr. 1 StGB

Anders liegt es im Fall II 1 der Urteilsgründe, bei dem die Tat sich in einem „Zungenkuss” erschöpft hat. Dieser kann zwar als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S. von §§ 176 Absatz I, 184g Nr. 1 StGB (…), die auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, jedoch nicht als eine zugleich „dem Beischlaf ähnliche” Handlung angesehen werden. Dagegen spricht schon das äußere Erscheinungsbild der Handlung, an der – anders als bei dem beischlafähnlichen Anal- oder Oralverkehr (…) – kein primäres Geschlechtsorgan beteiligt ist. Soweit § 176a Absatz II Nr. 1 StGB auch deskripitive Elemente enthält, liegt die Gleichsetzung des Zungenkusses mit dem Beischlaf schon begrifflich fern. Die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf ist aber vor allem auch an der Gewichtung der Rechtsgutsverletzung zu messen. Geschütztes Rechtsgut ist in den Fällen des § STGB § 176a StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (…). Der Zungenkuss wirkt hierauf regelmäßig nicht so intensiv ein wie ein Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht, dass der Gesetzgeber den Fall des Zungenkusses der Norm unterwerfen wollte (…). Der Senat nimmt daher im Einklang mit der in der Literatur vorherrschenden Ansicht (…) an, dass der „Zungenkuss” in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche Handlung i.S. des § 176a Absatz II Nr. 1 StGB ist. Ob unter besonderen Umständen in extremen Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann, kann hier offenbleiben (…) (BGH, Beschluss vom 14. 4. 2011 – 2 StR 65/11 (LG Kassel)).

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