Sexueller Missbrauch von Kindern

Beweiswürdigung bei einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) , dargestellt an einer Entscheidung des BGH.

Das Landgericht Bonn hat einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt, aber keinen Fall des schweren sexuellen Missbrauchs feststellen können. Gegen das Urteil, das den Angeklagten zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilte, legten sowohl Angeklagter als auch die Nebenklage Revision ein. Beide blieben erfolglos.

Keine Rechtsfehler nach Ansicht des BGH

Der BGH AZ.: 2 StR 253/12 hat keine Rechtsfehler erkennen können.

Folgender Fall: Eine Familie zieht in ein Haus, es entsteht eine langsame Freundschaft zwischen dem Angeklagten und den Einziehenden, die eine zehnjährige, behinderte Tochter haben. Diese stellt sich, gerichtlich so festgestellt, als frühreif heraus und betreibt zu diesem Zeitpunkt auch Selbstbefriedigung. Im weiteren Verlauf kommt es eines nachmittags zu einem Vorfall, bei dem der Angeklagte sich zum Mittagsschlaf – wie üblich nackt – auf die Küchencouch legt. Das Mädchen kommt hinzu und legt die Finger des Angeklagten in ihre Hose und an die Scheide. Ob ein Eindringen vorlag konnte nicht geklärt werden. Im weiteren Verlauf setzte sich das Mädchen auf den entkleideten Mann und rieb sich an seinem Penis. Ob es zu einer Erektion und zum Eindringen gekommen ist, blieb ebenfalls unklar.

Eine lückenhafte Beweiswürdigung konnte nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat sämtliche Aussagen der Geschädigten nicht verwertet, da diese nach Sachverständigengutachten nicht aussagetüchtig sei. Ihre Angaben hätten die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtfertigen können. Diese Nichtverwertung hält der BGH. Andere tragfähige Beweise lagen nicht vor, oder ließen nicht den Rückschluss zu, dass diese durch den Angeklagten verursacht wurden.

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