Bei Bestehen einer festen Intimbeziehung und der Tatsache, dass die Anzeigende immer wieder mit dem Angeklagten in einem Bett geschlafen hat, bedarf es Feststellungen dazu, warum der Angeklagte von einem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ausgegangen sein kann, wenn er im Schlaf wiederholt sexuelle zudringlich geworden sein soll.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 3 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt (BGH, Beschl. v. 19. 2. 2013 – 5 StR 613/12 (LG Saarbrücken)). 

Die Anzeigenden und der Angeklagte führten eine Beziehung, die wohl mindestens als neurotisch zu bezeichnen ist. Während die Nebenklägerin schlief, soll der Angeklagte in vier Fällen ungewollten vaginalen und analen Verehr mit ihr ausgeübt haben. Die Nebenklägerin suchte den Angeklagten trotzdem weiter auf und schlief in seinem Bett. Warum der Angeklagte also damit rechnen sollte, dass sie mit der Penetration während des Schlafs nicht einverstanden ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies war fehlerhaft und führte zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen i.S.d. § 179 StGB.