Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision der Verteidigung hatte hinsichtlich der Unterbringung Erfolg. Hier wurde wieder deutlich, dass gerade im Bereich des § 63 Strafgesetzbuch (StGB) die Tatgerichte vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt sind.

Der Angeklagte legte in seiner Wohnung Feuer, das sich in der gesamten Wohnung ausbreitete. Kurz darauf entfachte er im Keller ebenfalls Feuer. Außerdem zündete er in drei weiteren Fällen Container an.

Das Landgericht nahm an, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer dissoziale Persönlichkeitsstörung kombiniert mit einer Lernbehinderung und damit einer schweren seelischen Abartigkeit gem. §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war. Der Angeklagte sei durch seinen Zustand für die Allgemeinheit gefährlich.

Dieser Zustand sei auch medikamentös nicht zu behandeln, besonders problematisch sei, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handeln könne.

Der BGH AZ: 4 StR 205/12 lässt das nicht gelten. Zunächst müsse man positiv feststellen, dass ein Defekt vorliege, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB sicher begründet. Dieser Zustand, der an die Prognose anknüpft und nicht an die Schuldfähigkeit müsse ein dauerhafter und nicht nur vorübergehender sein.

Die Maßregelanordnung „bedarf einer sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und ggf. langfristig in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme darstellt“.

Diese Anforderungen sah der BGH nicht eingehalten, so hat aus seiner Sicht das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Lernbehinderung einen dauerhaften Zustand verminderter Schuldfähigkeit begründen würde. Die Annahme, dass ein dauerhafter Zustand vorliegen könne, reicht nicht aus.

Ebenso fehlte es dem BGH an einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der „Störung“. Schließt sich das LG einem Gutachten ohne eigene Erwägungen an, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen der Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Bewertung seiner Schlüssigkeit notwendig sei.

Diese Begründung wurde hier nicht eingehalten, dadurch sah sich der BGH nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB vorlagen.

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