Erneuter Revisionserfolg der Kanzlei Dr. Baumhöfener in einem Untreueverfahren. Die Revision wurde gemeinsam mit der Kollegin Annika Hirsch geführt. Durch das angefochtene Berufungsurteil hat das Landgericht Itzehoe den Angeklagten – unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Bereits zuvor wurde der Angeklagte durch das Landgericht Itzehoe verurteilt; damals zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Dieses Urteil hob das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung 1 Ss 125/18 (1/19) auf. Gegen das neue Urteil wurde wiederrum das Rechtsmittel der Revision durchgeführt, wiederrum erfolgreich (Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht – Beschluss vom 28. November 2019 – 1 OLG 4 Ss 84/19).

Die Entscheidung begründet der Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wie folgt:

„Eine Gesamtstrafe (§ 54 StGB) ist „durch Erhöhung“ der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Im vorliegenden Fall begegnet es bereits Bedenken, dass das Landgericht die Einsatzstrafe von zehn Monaten mehr als verdreifacht hat (vgl. Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2006, 4 SIR 21/06, zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr, als das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nur summarisch „sämtliche auch bei der Bildung der Einzelstrafen relevanten Strafzumessungserwägungen nochmals berücksichtigt“ hat. Dabei sind die – rechtskräftigen – Einzelstrafen im Wesentlichen ihrerseits mit strafmildernden Umständen, wie etwa der Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und Teile der Taten mehrere Jahre zurück lagen, begründet worden. Im Übrigen sei dem Angeklagten die Tat auch durch mangelnde Kontrolle der Geschädigten erleichtert worden.

Soweit das Landgericht darüber hinaus in der eigenen Strafzumessung die Gesamtstrafenbildung begründet, nennt es wiederum in erster Linie strafmildernde Umstände, wie das neuerliche vollständige Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, dass der Angeklagte aus eigener Initiative heraus bereits erhebliche Teile des Schadens durch Rückzahlungen in Höhe von immerhin gut 90.000,00 € wieder gutgemacht hat.

Darüber hinaus hat das Landgericht zwar zutreffend den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erwähnt und zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt. Vor diesem Hintergrund ist aber eine überzeugende Begründung für die starke Anhebung der Einsatzstrafe nicht zu erkennen. Ausdrücklich erwähnt das Urteil als Begründung hierfür nur „die sehr hohe Anzahl von Einzeltaten“. Stützt sich aber das Tatgericht bei der Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe im Wesentlichen auf die bloße Anzahl der Einzeltaten, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen, so ist dies rechtsfehlerhaft (so der Bundesgerichtshof für die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für 300 Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche mit einer Einsatzstrafe von sechs Monaten, 2. Strafsenat, Beschluss vom 31 . Januar 2007, 2 StR 605/06 – zitiert nach juris). Daher unterliegt die Gesamtstrafenbildung der erneuten Aufhebung“ (insgesamt: Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht – Beschluss vom 28. November 2019 – 1 OLG 4 Ss 84/19).

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