Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB

Urteil muss darstellen, warum für Angeklagten erkennbar war, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit Straftaten begehen könnte.

Das Landgericht München hatte dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB trotz erheblicher Alkoholisierung versagt, weil dem Angeklagten sein Hang zum Alkoholkonsum hinlänglich bekannt war. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von 2 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten hatte im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München hat das Landgericht die Tatsachen, die eine Versagung der Strafmilderung nach § 21 StGB rechtfertigen können, nicht hinreichend dargelegt:

„Voraussetzung für die Versagung einer Strafrahmenverschiebung ist nach der st. Rspr. des BGH, dass der Täter die Begehung von Straftaten vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, d.h. auf Grund früherer Erfahrungen weiß, dass er nach dem Konsum von berauschenden Mitteln zu Straftaten neigt. Erforderlich sind Feststellungen des Gerichts, dass auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände sich das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Täter vorhersehbar signifikant erhöht hat, entweder auf Grund persönlicher Gegebenheiten, insbesondere wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss aggressiv auffällig geworden ist oder sich aufgrund der situativen Verhältnisse eine für den Täter erkennbare signifikante Risikoerhöhung ergibt (…)“ (OLG München, Beschluss vom 15. 11. 2012 – 4 StRR 166/12).

Dem Urteil ließ sich insbesondere nicht entnehmen, warum für den Angeklagten erkennbar gewesen sein soll, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu der Begehung von Straftaten neigt.

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