In einer Revision vor dem Bundegerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann, dass er die Tat beharrlich bestreitet.

Bestreiten der Tat, darf dem Angeklagten nicht straferschwerend zur Last gelegt werden

Selbstverständlich nicht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung noch einmal klargestellt:

„Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt auch dann, wenn nach einem rechtskräftigen Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa „mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt” (…), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (…), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (…) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (….). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (…)“ (BGH, Beschluss vom 15. 5. 2012 – 3 StR 121/12 (LG Mönchengladbach)).

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