Das Landgericht Neubrandenburg war auf Abwegen. Es hat einen Angeklagten unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen (schwerer) räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB.
Der Angeklagte hatte ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt. Hiernach drohte er, der des Geschädigten „müsse dran glauben“. Ein wenig später legte er nach. Sei ungerechtfertigte Geldforderung suchte er mit der erneuten Drohung durchzusetzen, den Hund nötigenfalls zu erschießen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 255 StGB, mit der eine unberechtigte Forderung durchgesetzt werden soll? Natürlich nicht. Dies sollte sich schon dem Wortlaut nach aufdrängen und hätte insofern auch dem Landgericht Neubrandenburg auffallen können.
Drohung muss sich dem Wortlaut nach gegen eine Person richten
Der Generalbundesanwalt hat auf die Revision des Angeklagten, welche auf die Sachrüge gestützt war, folgendes ausgeführt:
„Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte (…), nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten ‚müsse dran glauben‘. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldforderung mit der erneuten Drohung ‚Sonst erschieße ich Deinen Hund‘ (…). Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (…)“ (BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 3 StR 192/13):
Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen. Das Urteil wurde aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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