Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben einen Anpruch darauf, dass die Anklageschrift in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wird.
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden (BGH 3 StR 262/14 vom 10.07.2014), dass eine Übersetzung zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Angeklagten notwendig sei. So hat ein Angeklagter, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, einen Anspruch auf eine Klageschrift in seiner Sprache. Diese hat er noch vor Prozessbeginn zu erhalten.
Zum Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall beanstandete ein Angeklagter, der die deutsche Sprache nicht beherrschte, dass die ihm zur Verfügung gestellte Anklageschrift nicht in einer ihm verständlichen Sprache gehalten war. Seiner Ansicht nach hat die rein mündliche Übersetzung nicht ausgereicht.
Schriftliche Übersetzung regelmäßig erforderlich
Laut BGH steht dem Angeklagten nach Artikel 6 Abs. 3 a) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht zu, innerhalb möglichst kürzester Zeit in einer ihm verständlichen Sprache, mit allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung, informiert zu werden. Nach Ansicht der BGH umfasst dies auch die Anklageschrift.
In der Regel müsse dies vor Beginn der Hauptverhandlung geschehen.
Des Weiteren ordne § 187 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an, dass eine übersetzte Anklageschrift für einen nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten notwendig ist, um die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten zu waren.
Mündliche Übersetzung nur in Ausnahmefällen
Demgegenüber reicht eine mündliche Übersetzung nach Auffassung des BGH nur in Ausnahmefällen aus. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafvorwurf vom Sachverhalt und von der rechtlichen Seite aus überschaubar ist