Auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart hat der BGH erneut Stellung zu den strengen Anforderungen Stellung genommen, die dem Tatrichter im Falle der Beweissituation Aussage gegen Aussage abverlangt werden. Diese sollen – losgelöst von der zugrundeliegenden Fallkonstellation – im Folgenden dargestellt werden:

„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (….). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (…). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (…).

Liegt die Beweissituation vor, dass lediglich ein Zeuge den Angeklagten belastet und dieser die Tat bestreitet, gibt es keine Zeugen der Tat und fehlen objektive Beweisanzeichen  (Aussage gegen Aussage), „müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (…) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat“ (BGH, Urteil vom 14. 12. 2011 – 1 StR 501/11 (LG Stuttgart)).

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