Liegen besondere Umstände bei einem Zeugen vor (hier: Gehirnschwund auf Grund langjährigen Alkoholabusus), darf das Tatgericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen. Dies hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Gera bestätigt. Eine ganz andere Frage ist – wie stets – ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, was hier – wie häufig – nicht angenommen wurde,
Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
„In der Person der Zeugin lagen besondere Umstände vor, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erforderte, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (…). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bei der Zeugin festgestellten, auf den übermäßigen Genuss von Alkohol zurückzuführenden Gehirnschwund, bei dem nach Angaben einer hierzu vernommenen psychiatrischen Sachverständigen mit „kognitiven“ Einschränkungen gerechnet werden kann, wobei diese aber nicht zwingend seien (BGH, Urt. v. 5.3.2014 – 2 StR 503/13 (LG Gera)).
Kein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler
„Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht aber das angefochtene Urteil nicht. Dies ist auszuschließen, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Aussageperson auf andere Weise festzustellen ist, etwa weil sich – wie hier der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat – aus den Urteilsgründen ergibt, dass deren Angaben durch andere Beweismittel unterstützt werden (BGH, Urt. v. 5.3.2014 – 2 StR 503/13 (LG Gera)).