Auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, hat einer der hierüber zu entscheidenden Richter am BGH gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.
Der Senat hat hierin jedoch keinen Grund gefunden, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen könnte: „Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (…). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (…)“ (BGH, Beschl. v. 26. 5. 2011 – 5 StR 165/11).