Neben einer Gefängnis- oder Geldstrafe kann es in Deutschland auch zu einem Berufsverbot für den Täter kommen. Dieses ist in § 70 StGB geregelt und kann für ein bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Verhängung der Höchstdauer von fünf Jahren drohende Gefahren abgewendet sind, lebenslang ausgesprochen werden. Doch in welchen Fällen kann das Gericht ein solches Berufsverbot eigentlich verhängen?
Pflichtverletzung oder Missbrauch des Berufes
Damit das Verbot ausgesprochen werden darf, muss die begangene Straftat in Zusammenhang mit dem Beruf des Angeklagten stehen. Dies ist aber nicht in jedem Fall anzunehmen, in welchem der Täter beispielsweise eine Straftat gegen die Opfergruppe, mit welcher er in seinem Beruf zu tun hat, begeht. Einem Lehrer kann also nicht zwingend ein Berufsverbot auferlegt werden, wenn er sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder dem Erwerb von Kinderpornografie schuldig gemacht hat. Er muss diese Straftat vielmehr in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes begangen haben.
Missbrauch des Berufs
Denkbar ist der Fall, dass sich ein Lehrer kinderpornografische Schriften von seinen Schülern beschafft oder diese anfertigt. Ein anderer, häufiger Fall ist die Ausnutzung des Arzt-Patientenverhältnisses, bei welchem der Täter während einer Behandlung sexuellen Kontakt zu einem seiner Patienten hat.
Erstmalige Straffälligkeit
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Berufsverbot um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheiten des Betroffenen und darf deshalb nur in Fällen mit konkreter Wiederholungsgefahr verhängt werden. An diese sind besonders bei Ersttätern strenge Anforderungen zu stellen, sodass hier häufig kein Berufsverbot verhängt wird.