Legt das Gericht seinem Urteil eine andere Teilnahmeform als die angeklagte zu Grunde (hier Alleintäterschaft statt Mittäterschaft), bedarf es eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 I StPO, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich hiernach anders verteidigt hätte.
Das Landgericht Arnsberg hatte den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendete er sich mit der Revision, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg hatte.
Aus den Gründen des Beschlusses:
„Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. Juli 2009 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte R. , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die Jugendkammer den Angeklagten R. wegen in Alleintäterschaft begangener Brandstiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach“ (BGH – Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 651/11).
Dies hielt aus den folgenden Gründen revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand:
„Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (…). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft “ (BGH – Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 651/11).
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