Die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung oder im Ermittlungsverfahren haben für die Urteilsfindung eine entscheidende Bedeutung.
Einlassung des Angeklagten hat für die Urteilsfindung entscheidende Bedeutung
Bestreitet der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit einer qualifizierten Einlassung und sind seine Angaben nicht zu widerlegen, so ist der Angeklagte freizusprechen. Folgt das Gericht der Einlassung des Angeklagten nicht, so muss es sich in seiner Urteilbegründung mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen, um die Urteilsbegründung für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen.
Verurteilung durch das Landgericht wegen Gera Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten
Dies hatte das Landgericht Gera außer Acht gelassen. Die Kammer verurteilte die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. In den Urteilsgründen fehlte sogar der Hinweis, ob sich die Angeklagte überhaupt zu den Vorwürfen eigelassen hatte.
Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen erforderlich
Dies monierte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision mit folgender Begründung:
„Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (…). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können“ (BGH, Beschl. v. 30.12.2014 − 2 StR 403/14 (LG Gera)).
Des Generalbundesanwalts pfiffiger Einfall findet keinen Anklang
Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antragschrift zum Bundesgerichtshof die Verwerfung der Revision der Angeklagten als unbegründet mit dem (pfiffigen) Argument beantragt, dass aus dem Umstand, dass die Angeklagte zu ihrer Person – wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen sei – Angaben gemacht habe, geschlossen werden könne, dass die Angeklagte zur Sache nicht ausgesagt habe. Insofern sei auch keine Darstellung in den Urteilgründen erforderlich gewesen.
Dieser Ansicht erteilt der Bundegerichtshof eine Absage, weil die Angaben, die die Angeklagte zu ihrer Person gemacht habe, nicht den Schluss zulassen, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht habe. Infolgedessen war das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben (BGH, Beschl. v. 30.12.2014 − 2 StR 403/14 (LG Gera)).