Der Bundesgerichtshof hat sich auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zu den Anforderung geäußert, die erfüllt sein müssen, um rechtsfehlerfrei zu einer Verurteilung nach § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB zu gelangen. Nach § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. Der Bgh führt in seinem Beschluss aus, dass pornographisch solche Abbildungen oder Darstellungen sind, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Das „Einwirken” auf ein Kind mit solchen Abbildungen verlangt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (BGH, Beschluss vom 22. 6. 2010 – 3 StR 177/10 (LG Oldenburg)).
Im Einzelnen:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ (BGH, Beschluss vom 22. 6. 2010 – 3 StR 177/10 (LG Oldenburg)).
Seine Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
„Im Falle II. 12. der Urteilsgründe tragen die insoweit lückenhaften Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Absatz III Nr. 3 StGB in der bis 31. 3. 2004 geltenden Fassung.
Nach den Feststellungen zog der Angeklagte an einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Jahre 2002 die 1991 geborene Tochter Annemarie seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung zu seinem Computer und „zeigte ihr pornographische Aufnahmen”. Als sie weggehen wollte, weil sie die Bilder nicht sehen wollte, „versuchte der Angeklagte, sie festzuhalten, ließ sie dann jedoch gehen, als sie sich dagegen wehrte”.
Soweit hier von Belang, setzt der Tatbestand des § 176 Absatz III Nr. 3 StGB a.F. – ebenso wie § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB n.F. – voraus, dass der Täter durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind einwirkt. Pornographisch sind Abbildungen oder Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (…). Allein die verallgemeinernde Beschreibung mit „pornographische Aufnahmen” belegt dies nicht. Zudem verlangt ein Einwirken eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (…); auch hierauf kann ohne nähere Feststellungen zum Inhalt der Aufnahmen nicht geschlossen werden …“(BGH, Beschluss vom 22. 6. 2010 – 3 StR 177/10 (LG Oldenburg)).