In einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg ging es um die Frage, ob ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss nachträglich geheilt werden kann.

Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Soweit er wegen besonders schweren Raubes verurteilt wurde, hat der BGH das Urteil aufgehoben und das Verfahren entsprechend § 206a StPO eingestellt, weil diesbezüglich kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorlag und also ein Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis bestand.

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung konnte aus den folgenden Gründen nicht angenommen werden:

„Das Formular des Eröffnungsbeschlusses vom 15. 2. 2011, mit dem die den Tatvorwurf des (besonders) schweren Raubes betreffende Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, ist allein vom Vorsitzenden unterschrieben. Es kann dahinstehen, ob es wegen der fehlenden Unterschriften der beiden Beisitzer bereits an einer notwendigen Förmlichkeit für einen wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt (…) oder ob, wie die wohl herrschende Ansicht annimmt, eine fehlende oder nicht von allen mitwirkenden Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses jedenfalls dann an dessen Wirksamkeit nichts ändert, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (…); denn eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vermag der Senat hier nach den konkreten Umständen nicht festzustellen.

Die eingeholten dienstlichen Äußerungen sind unergiebig. Die Beisitzer haben mitgeteilt, sich „an die Fassung des Eröffnungsbeschlusses konkret nicht erinnern” zu können. Eine tatsächliche Beschlussfassung ergibt sich nicht daraus, dass sie – wie sie ausführen – über den Fall und die für eine Eröffnung ausreichende Beweislage gesprochen haben. Denn allein die Erörterung der Beweislage beinhaltet noch nicht die Willensäußerung, die Eröffnung zu beschließen (…). Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, dass die Beisitzer die Gespräche zeitlich nicht näher eingrenzen konnten und damit offen bleibt, ob die Gespräche überhaupt vor oder an dem Datum der vermeintlichen Beschlussfassung stattgefunden hatten.

Auch die vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung getroffene Feststellung, die Anklage sei mit Beschluss vom 15. 2. 2011 in unveränderter Form zur Hauptverhandlung zugelassen worden, belegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht. Im Hinblick auf den üblichen Geschäftsanfall und -gang bei den Landgerichten sowie die zwischen der etwaigen Beschlussfassung und der Hauptverhandlung liegende Zeit von nahezu 3 Monaten ist nicht auszuschließen, dass der Vorsitzende die Feststellung nicht auf Grund einer eigenen konkreten Erinnerung an eine mündliche Beschlussfassung, sondern auf Grund des in den Akten befindlichen und auf dem Aktendeckel vermerkten Vordrucks traf.

Weil bei vielen Gerichten der Eröffnungsbeschluss häufig im Umlaufverfahren beschlossen wird, ist es schließlich nicht fernliegend, dass es sich bei dem lediglich vom Vorsitzenden unterschriebenen Formular bloß um einen noch nicht durch alle Richter bestätigten Beschlussentwurf handelte (…)“ (BGH, Beschluss vom 29. 9. 2011 – 3 StR 280/11 (LG Duisburg)).

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