Auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es hinsichtlich der Einordnung der Anzahl der Fälle des Inverkehrbringens von Falschgeld nicht auf die vom Angeklagten getätigten Absatzgeschäfte, sondern auf die Anzahl seiner Erwerbsvorgänge ankommt.

Zum Sachverhalt:

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen „Geldfälschung in 3 Fällen”, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten 4650 € für verfallen erklärt.

Falschgeld. Folgendes hatte sich zugetragen:

„Der arbeitslose und verschuldete Angeklagten unternahm im Sommer 2009 „2 – 3 Fahrten” nach Hamburg, wo er jeweils falsche 100 € – Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den überwiegenden Teil veräußerte und übergab er bis Ende August 2009 „in 3 Tranchen” an den Zeugen B, der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. Für den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgeschäfte dieser Art zu tätigen“ (BGH, Beschluss vom 9. 3. 2011 – 3 StR 51/11 (LG Oldenburg)).

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in 3 Fällen fehlerhaft

Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in 3 Fällen (Falschgeld) hatte aus den folgenden Gründen keinen Bestand, so dass „lediglich“ eine Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Taten in Betracht kam:

„Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat i.S.d. § 146 Absatz I Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (…). Für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die von ihm getätigten Absatzgeschäfte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu Grunde liegenden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorgänge an.

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend – in Anwendung des Zweifelssatzes – von 2 Taten der Geldfälschung (Falschgeld) auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) 2 Beschaffungsfahrten unternommen“ (BGH, Beschluss vom 9. 3. 2011 – 3 StR 51/11 (LG Oldenburg)).

Der dritte Senat des Bundegerichtshofs hat hierauf den Schuldspruch geändert, der Strafausspruch blieb bestehen. Die Sache wurde nicht zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

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