§ 253 StPO ist eine der wenigen Möglichkeiten in landgerichtlichen Prozessen etwas aus der Hauptverhandlung in das Hauptverhandlungsprotokoll festzuschreiben.

§ 253 StPO lautet:

  1. Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
  2. Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Ein Zeuge oder Sachverständiger, nicht aber ein Polizeibeamter, der einen Zeugen vernommen hat.

Das Landgericht Kleve hatte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision führte auf Grund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils. Folgendes hatte sich verfahrensrechtlich zugetragen:

„Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) Christopher L gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten. Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21. 11. 2008, in der der Verurteilte Christopher L die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem Vernehmungsbeamten …, der an den Inhalt der Vernehmung keine Erinnerung mehr hatte, gemäß § 253 Absatz I StPO zur Stütze des Gedächtnisses vollständig vorgehalten“ (BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 – 3 StR 26/13 (LG Kleve)).

Das war nach Auffassung des BGH nicht in Ordnung:

„Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Absatz I StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben (…). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde(…). Ein Anwendungsfall des § 253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (…). Da sich die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten Christopher L gründet, beruht das Urteil auch auf dem Verfahrensverstoß (…)”(BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 – 3 StR 26/13 (LG Kleve)).

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